Wer kümmert sich um einen minderjährigen Flüchtling?
Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung hat die UN-Kinderrechtskonvention einen besonderen Stellenwert. Sie soll bei der Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge umgesetzt werden. Ziel ist, dass Jugendliche nur noch in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht und angemessen betreut werden. Unter 18-jährige sollen grundsätzlich nicht mehr in Abschiebehaft.
Im Hochsauerlandkreis lebte Ende 2010 (offiziell) ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Der Jugendliche war zu dem Zeitpunkt nach Angaben des Kreisausländeramtes in einer städtischen Asylbewerberunterkunft untergebracht. Es bestünde bisher kein konkreter Betreuungsbedarf durch den allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes, antwortete der Hochsauerlandkreis im Dezember 2010 auf Anfrage der Sauerländer Bürgerliste (SBL). Ob die für Integration zuständigen
MitarbeiterInnen sozialer Einrichtungen über den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling seitens des HSK informiert wurden, hatte die SBL auch erfragt. Soziale Einrichtungen würden vom Hochsauerlandkreis aus datenschutzrechtlichen Gründen nur dann über den Zuzug ausländischer Mitbürger unterrichtet, wenn sie ausdrücklich damit einverstanden seien. Das sei im Fall des unbegleiteten Minderjährigen nicht der Fall gewesen. Außerdem ging aus der Antwort des Kreises hervor, dass der junge Flüchtling die Hauptschule besucht und ein Asylfolgeverfahren anhängig ist. Ob und inwieweit der Jugendliche auf sich allein gestellt ist, lässt sich aus einem behördlichen Schreiben nicht ablesen. Klipp und klar ausgedrückt, wie es ihm geht (psychisch, physisch, materiell, …), wissen wir nicht.
Wann und wie der rot-grüne Koalitionsvertrag in allen Kommunen umgesetzt sein wird, ist auch fraglich. Das Schicksal des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sollte uns so oder so weiter interessieren. Darum fragte Reinhard Loos, das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste, am 22.03.2011 nach dem Stand des Asylfolgeverfahrens, ob der Jugendliche anwaltlich vertreten ist, welche Voraussetzungen er für einen so genannten humanitären Aufenthalt erfüllen muss und wie groß in diesem Fall der Ermessensspielraum der Behörden ist.