Forstschädenausgleichsgesetz: ein wiederholt genutztes und erfolgreiches Instrument
Für immerhin 8 Forstwirtschaftsjahre wurde bisher das Forstschädenausgleichsgesetz (FSAG), das 1969 entstanden ist, angewandt: 1973, 1983, 1985, 1990, 1991, 1992, 2000 und 2001.
Die letzten besonders gewaltigen Orkane „Wiebke“ und „Lothar“ hatten solche Auswirkungen, daß das FSAG jeweils gleich für mehrere Jahre in Kraft gesetzt wurde.
Die erste Verordnung zu „Lothar“ wurde am 04.02.2000 vom Bundesrat beschlossen und am 08.02.2000 von der Bundesregierung erlassen. Der Holzeinschlag für Fichte und Buche wurde dadurch auf 60% – 85% beschränkt, mit unterschiedlichen Quoten für die einzelnen Bundesländer. Basis war der Durchschnitt der vorangegangenen vier Wirtschaftsjahre. Antragsteller waren die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern. Erwartet wurden 26 Mio fm verwertbares Kalamitätsholz, davon 21,6 Mio fm in Baden-Württemberg. Fichten stellten mit 17 Mio fm den weitaus größten Anteil. Die Zielsetzung der Verordnung: „Durch eine Begrenzung des planmäßigen Holzeinschlags soll eine Minimierung bzw. zeitliche Begrenzung der Marktstörung erreicht werden“.
Am 10.11.2000 beschloß der Bundesrat dann die Anwendung des FSAG auch für das Wirtschaftsjahr 2001, aber beschränkt auf die Fichten. Die entsprechende Verordnung wurde von der Bundesregierung am 16.11.2000 erlassen. In der Begründung wurde u.a. festgestellt: „Bei der Holzartengruppe Buche hat die Beschränkung des Holzeinschlags im FWJ 2000 deutliche Wirkung gezeigt.“ Für die Holzartengruppe Fichte wurde festgestellt, daß noch Marktstörungen vorlagen. U.a. war für die Fichten die Kalamitätsmenge zunächst um 4 Mio fm unterschätzt worden und es wurden außerdem mindestens 2,5 Mio fm Zwangsnutzungen durch Borkenkäferschäden notwendig.
Diese Beschreibungen passen sehr gut ins Jahr 2007, nur daß es diesmal um Nordrhein-Westfalen geht …