“Reduzierung der Unterkunftskosten … ist rechtswidrig”
Im August 2013 haben Landrat und Kreisverwaltung ein neues Konzept für die Höchstmieten für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen in Kraft gesetzt. Dadurch wurden die bisher zulässigen Höchstmieten teilweise drastisch gesenkt, z.B. für 1- und 2-Personen-Haushalte in Bestwig, Marsberg und Olsberg um jeweils etwa 16%. Das Kreisgebiet wurde anhand von zweifelhaften Kriterien und sog. Clusterung in drei “Wohnungsmarkttypen” aufgeteilt, für die jeweils gleich hohe Mietobergrenzen gelten:
1. Arnsberg
2. Brilon, Marsberg, Olsberg, Hallenberg, Medebach, Bestwig, Eslohe
3. Meschede, Schmallenberg, Sundern, Winterberg
Mit der Erstellung des Konzepts war ein Unternehmen aus Hamburg beauftragt worden.
Das neue Konzept stieß nicht nur im HSK auf Kritik. Mittlerweile haben mehrere Sozialgerichte festgestellt, dass von diesem Unternehmen erstellte Konzepte rechtswidrig sind. Einige Zitate:
“Die vom Beklagten vorgenommene Reduzierung der Unterkunftskosten auf die von ihm als angemessen angesehenen Werte ist rechtswidrig…
Das vorgelegte Konzept ist bezüglich der gebildeten Vergleichsräume unschlüssig…
Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die
Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden…
Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht vordergründig, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A. aber weder geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden.”
(SG Magdeburg)
“Die zulässige Klage ist begründet…
Datenerhebung… Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstand der Beobachtung richtig gewählt wurde…
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die kleineren Wohnungen üblicherweise ein höherer Quadratmeterpreis verlangt wird. Dieser Teuerungsfaktor … ist in dem Konzept des Beklagten unberücksichtigt geblieben, da er diese Wohnungen ausgeschieden hat…
Die Kammer hält die in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einbezogenen Daten nicht für repräsentativ, soweit es sich um die Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung, -dichte, Siedlungsstruktur und Einkommenssteuereinnahmen handelt…
Dabei ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, ob und inwieweit Mehrfachinserate (Angebote über mehrere Zeitintervalle) und Doppelinserate (Angebote geleichzeitig auf mehreren Plattformen) berücksichtigt wurden.
Damit basieren die vom Beklagten gebildeten Angemessenheitsgrenzen für die von ihm gebildeten Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.”
(SG Dresden)
“Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet…
Bedenken der Kammer bestehen hier bereits gegen den methodischen Ansatz der Clusterbildung. In den Ausarbeitungen über die Mietwerterhebungen ist dazu ausgeführt, die ‘Gemeinden eines Wohnungsmarkttyps müss[t]en dabei nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könn[t]en sich über das Untersuchungsgebiet (Kreisgebiet) verteilen.’ Dies widerspricht nach Auffassung der Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des Vergleichsraums. Danach muss der Vergleichsraum aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden…
Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob das Gericht die Mietwerterhebungen einer Entscheidung überhaupt zugrunde legen kann. Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich den Bedenken der Kammer … dahingehend Rechnung getragen, dass ein Arbeitsplatz eingerichtet wurde, an dem Interessierte die Daten einsehen können, freilich ohne diese aus dem Raum mitzunehmen. Ob dies den Anforderungen des § 128 Abs. 2 SGG entspricht, kann letztlich dahinstehen. Die Kammer hat diesbezüglich aber Bedenken. Denn es ist den Klägern wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht möglich, die gesammelten Daten einer intensiven Prüfung zu unterziehen…
Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer der Umfang der erhobenen Daten nicht dazu geeignet, die Mietverhältnisse im Landkreis Wittenberg zuverlässig abzubilden…
Daraus lässt sich erkennen, dass schon zum Erhebungszeitpunkt strukturell nicht ausreichend Wohnraum zu den festgelegten Preisen verfügbar war und damit der Markt für Neuvermietungen nicht zutreffend abgebildet wurde.”
(SG Dessau-Roßlau)
Eine Entscheidung des für den HSK örtlichen zuständigen Sozialgerichts Dortmund ist uns bisher nicht bekannt.