Der Prophet gilt nichts im eigenen Lande!
Das kann man wohl auch von dem Psychiater und “Abschiebegutachter” Dr. M. behaupten; denn die fachlichen Fähigkeiten des 78jährigen sind in seinem Heimatkreis nicht mehr gefragt. Laut unseren Informationen erstellt der in Weinheim ansässige und dort „einschlägig bekannte“ ehemalige Gefängnispsychiater Dr. M. im Rhein-Neckar-Kreis seit mindestens 5 Jahren keine Gutachten mehr; denn seine Gutachten gelten dort als sehr umstritten. Seine fachliche Kompetenz ist schon häufig angezweifelt worden. Es heißt, mehrere Organisationen wie “pro asyl Frankfurt” und “Kein Mensch ist illegal” aus Hanau würden Material gegen Dr. M. sammeln. Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zu ersehen, dass das Gericht von der Qualität der Gutachten des Arztes offenbar nicht überzeugt war. Es stellte u.a. fest, er habe nicht darlegen können, “dass er sich bei der Überprüfung der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung an den entsprechenden Standards für ärztliche psychotherapeutische Stellungnahmen orientiert hatte“. Außerdem sei “er nicht mit der gebotenen Unabhängigkeit an die Begutachtung der Klägerin herangegangen.” So die Informationen, die die Sauerländer Bürgerliste aus dem Rhein-Neckar-Kreis erreichten.
Eine gänzlich andere Einschätzung der fachlichen Qualitäten des Dr. M. hat offenbar die Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises. Der HSK bedient sich seit 5 Jahren(!!) immer wieder der Dienste des 78jährigen Arztes aus Weinheim und zwar dann, wenn es darum geht, die Reisefähigkeit von abzuschiebenden Asylbewerbern zu attestieren. Und das HSK-Ausländeramt ist voll des Lobes über die Leistungen des Dr. M.
Reinhard Loos von der Sauerländer Bürgerliste (SBL) stellte aus aktuellem Anlass vor einigen Wochen zu den Ungereimtheiten um Dr. M. eine schriftliche Anfrage an die Kreisverwaltung. Hier die Fragen der SBL und die zum Teil nebulösen Antworten des HSK-Ausländeramts:
Frage der SBL: Warum geht der HSK offenbar im Gegensatz zum Ausländeramt im Rhein-Neckar-Kreis davon aus, dass Dr. M. über die fachliche Qualifikation und den neuesten Wissenstand für psychiatrische Gutachten in Abschiebefällen verfügt?
Antwort des HSK: In Baden-Württemberg sind für die Durchführung von Abschiebungen der abgelehnten Asylbewerber –einschließlich der Überprüfung der Reisefähigkeit- nicht die örtlichen Ausländerbehörden sondern die Regierungspräsidien zuständig. Bisher 4, nunmehr zentral das Regierungspräsidium in Karlsruhe. Lt. telefonischer Rücksprache mit dem Referatsleiter der Ausländerbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Herrn Bayer, vom 10.01.2010 ist Herr M. dort gar nicht bekannt; auch kann dort keine Aussage zur fachlichen Qualifikation des Gutachters gemacht werden.
Herr Dr. M. ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie.
Die Überwachung der Berufsausübung von Ärzten obliegt den Ärztekammern als übertragene hoheitliche Aufgabe. Die Befähigung zur Berufsausübung muss deshalb von der zuständigen Kammer überprüft und beurteilt werden. Die zuständige Ärztekammer hat nach hiesigen Erkenntnissen die Qualifikation des Dr. M. bislang nicht bezweifelt.
Frage der SBL: Warum bedient sich der HSK im Falle von psychiatrischen Gutachten bei Abschiebefällen nicht der Fachärzte, die von der Landesärztekammer bzw. dem Innenministerium für diese Aufgabe vorgeschlagen werden?
Antwort des HSK: Die Fachärzte sind weder von der Ärztekammer noch vom Innenministerium für diese Aufgabe vorgeschlagen worden. Die Gutachterliste der nordrhein-westfälischen Ärztekammern ist den Ausländerbehörden informatorisch übermittelt worden und hat bewusst keinen abschließenden Charakter, da maßgebend für die Personenauswahl die konkreten Fallumstände sein müssen. Unter anderem spielen die fachliche Qualifikation und die Verfügbarkeit eines Gutachters eine wichtige Rolle.
In verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Aussagekraft der Gutachten von Ärzten, die auf der übermittelten Liste stehen, in Zweifel gezogen. Allein in vier Verfahren in denen der Hochsauerlandkreis beteiligt war, hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg und tlw. auch das Oberverwaltungsgericht Münster ausdrücklich auf die fachliche Einschätzung des Dr. M. gestützt und gerade nicht auf die gegensätzlichen Gutachter der übermittelten Listen.
Frage der SBL: In wie vielen Fällen war Dr. M. für den Hochsauerlandkreis tätig?
Antwort des HSK: Von 2005 bis 2009 war Dr. M. in acht Fällen für den HSK tätig.
Frage der SBL: Wie häufig reiste Dr. M. zur Ausübung seiner Tätigkeit in den Hochsauerlandkreis?
Antwort des HSK: In den 5 Jahren reiste er etwa 15 mal zur Ausübung seiner Tätigkeit in den Hochsauerlandkreis. Soweit organisatorisch möglich, wurden Untersuchungstermine zusammengefasst.
Frage der SBL: Wie viele Treffen führt Herr Dr. M. mit den zu Begutachtenden durch, bevor er ein Gutachten erstellt?
Antwort des HSK: Das ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig; es wurden von einem bis zu drei Termine durchgeführt.
Frage der SBL: Welche Honorar- und Reisekosten entstanden dem HSK insgesamt durch die Gutachten des Psychiaters aus Weinheim?
Antwort des HSK: Dem Hochsauerlandkreis entstanden keine Kosten; die Aufwendungen trägt das Land.
Frage der SBL: In welchen Fällen (Name und Zahl der betroffenen Personen, Ziel des Abschiebefluges) entschied der Gutachter, dass die Klienten abgeschoben werden dürfen?
Antwort des HSK: Der Gutachter prüft die Reisefähigkeit, er entscheidet nicht darüber, dass Klienten abgeschoben werden dürfen. Diese Entscheidung obliegt den zuständigen Behörden und den Verwaltungsgerichten.
Nun fragt sich die SBL: Warum hat der Rhein-Neckar-Kreis einen solch anerkannten und hoch qualifizierten Facharzt in den Hochsauerlandkreis “abgeschoben”? Immerhin benötigt er mindestens 6 Stunden Fahrtzeit je Reise in den HSK. Es kann sich bei dem Mann doch wohl nur um eine Persönlichkeit handeln, die als Prophet im eigenen Land nichts gilt!? Oder? So scheint es dann auch kein Wunder zu sein, dass dieser Facharzt für die Einsätze im HSK fast jederzeit verfügbar ist…