Aufsichtsrat mit beschränkten Rechten
Der Kreisausschuß hat am Freitag im Auftrag des Kreistags die Beschlüsse zur Gründung einer neuen kreiseigenen Gesellschaft gefaßt. Es handelt sich um eine GmbH, also um eine “Gesellschaft mit beschränkter Haftung”. Diese Telekommunikationsgesellschaft soll dafür sorgen, daß auch in kleineren Ortschaften künftig DSL-Anschlüsse verfügbar sind – eine sinnvoller Zweck!
Bemerkenswert war nur wieder einmal die Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Gremien dieses Gesellschaft. Besonders deutlich wird dies am Aufsichtsrat. Er hat 7 Mitglieder, von denen aber nur eines nicht der CDU angehört. So etwas verhindern normalerweise die Regelungen zum Minderheitenschutz im Kommunalrecht, die aber durch den beschlossenen Gesellschaftsvertrag ausgehebelt werden sollen. Dagegen hat die SBL-Fraktion (als einzige Fraktion im Kreistag) inhaltliche und formale Bedenken geäußert, und es bleibt abzuwarten, ob Landrat und Verwaltung bis zur nächsten Kreistagssitzung im Juni einen Vorschlag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einbringen werden. Andernfalls wird wohl eine grundsätzliche Klärung erfolgen müssen.
Vorsichtshalber wurden aber auch gleich die Aufgaben dieses Aufsichtsrates stark eingeschränkt. Sie ergeben sich – gemäß § 52 GmbH-Gesetz auch für GmbHs – normalerweise aus den §§ 90 und 111 des Aktiengesetzes. Da steht z.B. drin, daß der Vorstand den Aufsichtsrat mehrmals pro Jahr genau zu informieren hat, daß der Aufsichtsrat weitere detallierte Berichte vom Vorstand der Gesellschaft einfordern kann, daß auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied Berichte an den Aufsichtsrat verlangen kann, daß der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft prüfen kann und daß er damit auch Sachverständige beauftragen kann. All diese konkreten Kontrollrechte des Aufsichtsrates werden im Gesellschaftsvertrag der Telekommunikations GmbH ausdrücklich ausgeschlossen. Folge: Man bleibt also – wie bereits bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft – fast unter sich, und sollte sich wirklich mal ein “störendes Element” in den Aufsichtsrat verirren, kann die- oder derjenige kaum etwas bewirken.