Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Landesarbeitsgericht: “unerklärlich” und “unverständlich”

By admin at 12:22 pm on Saturday, December 7, 2013

Mit einem Desaster endete gestern für die Kreispolizeibehörde ein von ihr selbst eingeleitetes Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht in Hamm (Az: 13 Sa 596/13). Das Urteil bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.04.2013: Die beiden vor etwa einem Jahr gegen einen 45jährigen Informationstechniker ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind unwirksam. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Es geht immer noch um die sogenannte Download-Affäre. Bereits im Februar 2010 (!) war der Kreispolizeibehörde durch ein Schreiben eines Rechtsanwalts bekannt geworden, dass ausgerechnet auf einem ihrer Behörden-Rechner illegale Downloads erfolgt waren, u.a. von Musiktiteln der Gruppe “Ich und Ich” und von Videos. Die Kreispolizeibehörde verdächtigte 2 Mitarbeiter. Es wurden Strafverfahren eingeleitet, die aber – nach 2 1/2 jähriger Verfahrensdauer – zu keiner Verurteilung führten. Trotzdem wurde beiden Mitarbeitern gekündigt. Einer von ihnen klagte gegen die Kündigungen, und bekam in allen Instanzen Recht. Der Mitarbeiter ist bereits seit 1994 beim Land NRW beschäftigt, das formell Arbeitgeber der Kreispolizei ist, war Mitglied des Personalrats, und hat Ehefrau und 2 Kinder. Über die bisherigen Verfahren hatten wir mehrfach berichtet: http://sbl-fraktion.de/?p=2875, http://sbl-fraktion.de/?p=2895, http://sbl-fraktion.de/?p=2969

Die Verhandlung in Hamm deckte haarsträubende Zustände in der Kreispolizeibehörde auf. Der Vorsitzende Richter war sehr gut vorbereitet. Die Kreispolizeibehörde wurde durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und durch ihren “Direktionsleiter Zentrale Aufgaben” vertreten.

Im Laufe der Verhandlung mußten die beiden Vertreter der Kreispolizeibehörde schließlich zugeben, dass mindestens 16 Mitarbeiter auf den Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, zugreifen konnten, und zwar ohne Paßwort. Es handelte sich um einen Testrechner, der nicht mit dem Polizeinetz verbunden war. Er diente z.B. dazu, Software-Updates und neue Treiber aus dem Internet herunterzuladen, um sie zu testen und dann auf die Rechner im Netz der Polizeibehörde zu übertragen. Diese internen Rechner sind die Haupt-Arbeitsplätze der Behördenmitarbeiter und haben selbst keinen Zugang zum Internet.

Besonders pikant: Der Generalschlüssel zur Kreispolizeibehörde wurde in der Wache Meschede aufbewahrt, die sich im selben Gebäude befindet, in einem offenen Schlüsselkasten. Von dort holte sich z.B. “die Putzfrau” den Generalschlüssel, um die Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde zu reinigen; an den Schlüssel hätten so auch viele andere Personen kommen können.

Nicht mehr bestreiten konnte die Kreispolizeibehörde auch, dass der von ihr gekündigte Mitarbeiter zu den Zeiten, als die Downloads erfolgten, häufig nicht im Dienstgebäude in Meschede anwesend war. Er hielt sich dann entweder in auswärtigen Schulungen oder in anderen Polizeidienststellen im Kreisgebiet auf. Denn er war für die komplette Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen im Hochsauerlandkreis zuständig. Für die “kreative” Behauptung, der Mitarbeiter hätte die Downloads dann bereits vor seiner Abwesenheit (also mehrere Tage vorher) gestartet, blieb der Arbeitgeber jeden Beweis schuldig.

Besonderes Erstaunen löste beim Landesarbeitsgericht der Umgang der Kreispolizeibehörde mit dem Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, und einem möglicherweise ebenfalls betroffenen Notebook aus. Die Geräte blieben nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst an ihrem bisherigen Platz stehen, waren also für viele Personen zugänglich. Dann wurden sie in einer Garage abgestellt, weil das Büro, in dem sie vorher standen, renoviert wurde. Erst nach mehreren Wochen wurden sie “gesichert” untergebracht. In der Zwischenzeit wurden von dem Rechner zahlreiche Dateien gelöscht, und keiner konnte sagen, von wem und wann… Diesen Umgang mit dem verdächtigen Objekt ausgerechnet im eigenen Haus der Polizei bewertete das Landesarbeitsgericht als “unerklärlich”.

Im Laufe der Verhandlung stellte sich außerdem noch heraus, dass der von der Leitung der Kreispolizeibehörde bestellte Sachverständige, der ein Gutachten zu den Downloads erstellt hat, von der Behördenleitung falsche Informationen erhalten hatte. Und die damalige Verwaltungsleiterin der Kreispolizeibehörde hatte Informationen, die den gekündigten Mitarbeiter entlastet hätten, unterdrückt. Diese Juristin wurde übrigens kurz nach diesen Vorgängen wieder in die Kreisverwaltung zurück versetzt. Hoffentlich kommt niemand auf den Gedanken, sie dort zu befördern?

Erneut kritisierte der Rechtsanwalt des Mitarbeiters, dass die Kreispolizeibehörde in ihren eigenen Angelegenheiten selbst ermittelt hatte, statt die Angelegenheit an eine andere Polizeibehörde abzugeben, die vielleicht etwas neutraler wäre. Dieses Problem stellte sich in den letzten Monaten öfters bei der Kreispolizeibehörde des HSK.

Vom Landesarbeitsgericht wurden auch die umfangreichen Stellungnahmen des Personalrats, die den gekündigten Mitarbeiter ebenfalls entlasteten, einbezogen. Von der Behördenleitung waren sie weitgehend ignoriert worden.

Das Urteil war völlig eindeutig: Beide Kündigungen sind unwirksam, wie auch schon vom Arbeitsgericht Arnsberg festgestellt worden war. Es gäbe weder Anlaß für eine “Tatbestandskündigung” (dann müssen die behaupteten Gründe bewiesen werden) noch für eine “Verdachtskündigung” (wie sie in Vertrauensstellungen bereits bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgen kann). Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass die Kreispolizeibehörde bei den Ermittlungen “erhebliche” Fehler gemacht hat. Diese “Lücken” seien aber nicht dem Mitarbeiter vorzuwerfen. Insbesondere sei weder der Sachverhalt präzise an den Sachverständigen übermittelt worden noch seien die Geräte umgehend sichergestellt worden. Dies sei “unverständlich”.

Das Landesarbeitsgericht teilt auf seiner Internetseite das Ergebnis nur kurz und knapp mit:
13 Sa 596/13
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.04.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. zusammenfassend wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 19.11.2012 noch durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 03.12.2012 aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

UPDATE (09.12.2013)
Hier steht die etwas ausführlichere Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts zum Ergebnis des Berufungsverfahrens.

Fazit:

Die Kreispolizeibehörde des HSK hat mal wieder eklatante Mängel offenbart. Auffällig: Von den Vorgängen waren ein Mitglied des Personalrats und ein Kreistagsmitglied betroffen; Zufall? Wegen der engen Verflechtungen mit der Kreisverwaltung (u.a. häufiger Austausch von Führungskräften und der Landrat ist gemeinsamer Chef) haben diese Mängel auch Auswirkungen über die Kreispolizei hinaus.

Der Landrat hatte persönlich bereits im Juni 2010 entschieden, den Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Der Informationstechniker erhält nun Gehalt für insgesamt mehr als 3 Jahre, die er – gegen seinen Willen – nicht arbeiten durfte. Dadurch sind Kosten für Gehalt, Personalnebenkosten und die Verfahren von mehr als 200.000 Euro entstanden!
Bleibt zu hoffen, dass die Leitung der Kreispolizeibehörde nun endlich einlenkt und der Informationstechniker wieder eine Tätigkeit aufnehmen kann.

UPDATE 19.06.2015

An den Landrat des HSK
als Vorsitzenden des Kreisausschusses
Steinstraße 27
59872 Meschede

Brilon, den 19.06.2015

Vergleich als Ergebnis des Verfahrens I-4 O 447/14 beim Landgericht Arnsberg

Sehr geehrter Herr Landrat,

wie im o.g. zivilrechtlichen Verfahren am 01.06.2015 als Vergleich festgelegt, gebe ich die folgende Erklärung ab und weise dabei darauf hin, dass ich diesen Brief an den Vorsitzenden des Kreisausschusses nur als Folge des von einer Kreisbeamtin gegen mich eingeleiteten Gerichts¬verfahrens schreibe, nicht aus eigener Initiative:
“Soweit ich in dem Internetartikel auf der Internetseite der Sauerländer Bürgerliste e.V. vom 07.12.2013 und nachfolgend in der Kreisausschusssitzung vom 13.12.2013 geäußert habe, die Klägerin habe als damalige Verwaltungsleiterin der Kreispolizeibehörde Informationen, die den gekündigten Mitarbeiter entlastet hätten, unterdrückt, ist dies nicht als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Insbesondere der Ausdruck “unterdrücken” ist nicht so zu verstehen. Letztlich ist die Angabe lediglich Ausdruck des von mir aufgrund der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts gewonnenen subjektiven Eindrucks. Dieser subjektive Eindruck geht dahin, dass – wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht meines Erachtens ergab -, Informationen, die für die Entscheidung erheblich sind, nicht angekommen sind.”

Ergänzend zu diesem im gerichtlichen Vergleich festgelegten Text gebe ich noch einige Erläuterungen, wobei hier nur Fakten und Zitate dargestellt werden, unter Verzicht auf eigene Wertungen:

Die Kreisbeamtin Frau Kißmer hat den Unterzeichner verklagt.
Anlass war ein Bericht auf den Internetseiten der SBL (www.sbl-fraktion.de) über ein Verfahren beim Landes¬arbeitsgericht (LAG) Hamm; die Hauptverhandlung fand am 06.12.2013 in Hamm statt.
Der Unterzeichner war bei der Verhandlung im LAG anwesend, die Klägerin nicht.
Es ging in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren um Kündigungen, die die Kreispolizeibehörde gegenüber einem ehemaligen Personalratsmitglied ausgesprochen hatte, im Zusammenhang mit der sog. Download-Affäre auf Rechnern der Kreispolizeibehörde.
Chef der Kreispolizeibehörde ist der Landrat. Während der für den Ausspruch der ersten Kündigung relevanten Vorgänge war die Kreisbeamtin, die den Unterzeichner verklagt hat, in der Kreispolizeibehörde als Verwaltungsleiterin tätig.
Es gab im engen zeitlichen Abstand mehrere Kündigungen gegen das ehemalige Personalratsmitglied.
Gegen alle Kündigungen hat der gekündigte Mitarbeiter geklagt; sämtliche Verfahren beim Arbeitsgericht Arnsberg und beim LAG Hamm gingen zu seinen Gunsten aus.

In der Klageschrift der Klägerin gegen den Unterzeichner dieses Schreibens wurden sechs Anträge genannt, u.a. auf Unterlassung, auf Zahlung bei Zuwiderhandlung und auf Widerruf. Keiner war erfolgreich.
Das von der Kreisbeamtin gegen den Unterzeichner eingeleitete Verfahren lag zunächst beim Amtsgericht Meschede, dann beim Amtsgericht Brilon und wurde letztlich beim Landgericht Arnsberg verhandelt.
Die Klage erfolgte zunächst unter der Adresse einer Mescheder Videothek, dann unter der Adresse des Kreishauses.

“Dass für die vielen Downloads möglicherweise nicht … verantwortlich ist, sondern vielleicht jemand ganz anderes, das lässt ein Aktenvermerk der damaligen Verwaltungsleiterin der Polizei in Meschede vermuten. Das interne Papier liegt der Lokalzeit-Redaktion vor. Darin heißt es ‘Offenbar ist von dem dienstlichen Rechner des Herrn … aus kein illegaler Download erfolgt. Der Download muss von einem anderen Gerät aus erfolgt sein …’ ” (WDR-Lokalzeit Südwestfalen vom 28.03.2013)
Es gab einen “internen Vermerk, den die Klägerin seinerzeit zunächst gefertigt hatte, der aber, da er sich, wie die Klägerin selbst rechtzeitig erkannt hat, in seinen Schlussfolgerungen als nicht zutreffend erwies, im persönlichen Bereich der Klägerin nicht verlassen und im weiteren Bereich keine Verwendung gefunden hat.” (Klageschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 06.02.2014)

In dem Artikel auf den Internetseiten der SBL wurde u.a. ausgeführt, ohne dass dies Gegenstand des von der Kreisbeamtin eingeleiteten Verfahrens wurde:
“Die Verhandlung in Hamm deckte haarsträubende Zustände in der Kreispolizeibehörde auf. …
Im Laufe der Verhandlung mussten die beiden Vertreter der Kreispolizeibehörde schließlich zugeben, dass mindestens 16 Mitarbeiter auf den Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, zugreifen konnten, und zwar ohne Paßwort…
Besonders pikant: Der Generalschlüssel zur Kreispolizeibehörde wurde in der Wache Meschede aufbewahrt, die sich im selben Gebäude befindet, in einem offenen Schlüssel¬kasten. Von dort holte sich z.B. “die Putzfrau” den Generalschlüssel, um die Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde zu reinigen; an den Schlüssel hätten so auch viele andere Personen kommen können.
Nicht mehr bestreiten konnte die Kreispolizeibehörde auch, dass der von ihr gekündigte Mitarbeiter zu den Zeiten, als die Downloads erfolgten, häufig nicht im Dienstgebäude in Meschede anwesend war. Er hielt sich dann entweder in auswärtigen Schulungen oder in anderen Polizeidienststellen im Kreisgebiet auf…. Für die “kreative” Behauptung, der Mitarbeiter hätte die Downloads dann bereits vor seiner Abwesenheit (also mehrere Tage vorher) gestartet, blieb der Arbeitgeber jeden Beweis schuldig.
Besonderes Erstaunen löste beim Landesarbeitsgericht der Umgang der Kreispolizei¬behörde mit dem Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, und einem möglicher¬weise ebenfalls betroffenen Notebook aus. Die Geräte blieben nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst an ihrem bisherigen Platz stehen, waren also für viele Personen zugänglich. Dann wurden sie in einer Garage abgestellt, weil das Büro, in dem sie vorher standen, renoviert wurde. Erst nach mehreren Wochen wurden sie “gesichert” untergebracht. In der Zwischenzeit wurden von dem Rechner zahlreiche Dateien gelöscht, und keiner konnte sagen, von wem und wann… Diesen Umgang mit dem verdächtigen Objekt ausgerechnet im eigenen Haus der Polizei bewertete das Landesarbeitsgericht als “unerklärlich”…
Erneut kritisierte der Rechtsanwalt des Mitarbeiters, dass die Kreispolizeibehörde in ihren eigenen Angelegenheiten selbst ermittelt hatte, statt die Angelegenheit an eine andere Polizeibehörde abzugeben, die vielleicht etwas neutraler wäre. Dieses Problem stellte sich in den letzten Monaten öfters bei der Kreispolizeibehörde des HSK.
Vom Landesarbeitsgericht wurden auch die umfangreichen Stellungnahmen des Personalrats, die den gekündigten Mitarbeiter ebenfalls entlasteten, einbezogen. Von der Behördenleitung waren sie weitgehend ignoriert worden.
Das Urteil war völlig eindeutig: Beide Kündigungen sind unwirksam, wie auch schon vom Arbeitsgericht Arnsberg festgestellt worden war. … Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass die Kreispolizeibehörde bei den Ermittlungen “erhebliche” Fehler gemacht hat. Diese “Lücken” seien aber nicht dem Mitarbeiter vorzuwerfen. Insbesondere sei weder der Sachverhalt präzise an den Sachverständigen übermittelt worden noch seien die Geräte umgehend sichergestellt worden. Dies sei “unverständlich”…”

In das von der Kreisbeamtin gegen den Unterzeichner eingeleitete Verfahren wurden von der Klägerin Inhalte aus dem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung des Kreisausschusses eingebracht und damit zum Inhalt der öffentlichen Verhandlung.
Eine Mail des Beklagten an eine Abteilungsleiterin (FDL’in) der Kreisverwaltung wurde ebenfalls von der Klägerin in das Verfahren eingebracht.

Es ging in diesem Verfahren nicht um die Vergabe der Schülerfahrten (Schülerspezial¬verkehr) zu fünf kreiseigenen Förderschulen, die im Frühjahr/Sommer 2014 stattfand.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Loos

ø an die Mitglieder des Kreisausschusses

Filed under: Aus Kreistag und Kreishaus1 Comment »

1 Comment

1
Get your own gravatar for comments by visiting gravatar.com

Pingback by Niederlage für Kreispolizeibehörde beim Landesarbeitsgericht Hamm « neheims-netz.de | Neheim aktuell und historisch

December 7, 2013 @ 11:44 pm

[…] ausführliche Darstellung des vorgenannten Sachverhalts ist im Web der Sauerländer Bürgerliste und/oder im ZOOM-Blog […]

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.