SBL-Fraktion wehrt sich gegen Verzögerungstaktik des Landrats
Für die Tagesordnung des Umweltausschusses am Dienstag hatte die SBL-Kreistagsfraktion fristgerecht einen Antrag eingebracht. Darin geht es um den Einsatz von Energiesparlampen in kreiseigenen Gebäuden. Doch wurde dieser Antrag — wie bereits andere Anträge der SBL vor einigen Monaten — nicht in die Tagesordnung des Ausschusses aufgenommen. Laut Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung soll ihn vor der inhaltlichen Beratung im Fachausschuß zunächst der Kreistag an den Ausschuß verweisen.
Damit ist die SBL-Kreistagsfraktion nicht einverstanden. Denn der Antrag würde dadurch zunächst auf eine “Warteschleife” geschickt und seine Beratung erheblich verzögert. Doch sowohl die Kreisordnung der Landes Nordrhein-Westfalen als auch ergänzend die Geschäftsordnung des HSK-Kreistags sehen vor, dass jede Fraktion direkt Anträge für die Tagesordnung jedes Ausschusses einbringen kann. Das gehört zu den wichtigen Minderheitenrechten im Kommunalrecht. Die Vorlage der Kreisverwaltung erwecke den Eindruck der Willkür.
Die SBL-Fraktion hat daher dem Landrat einen Brief geschrieben, in dem sie ihn auffordert, bis zum Ende der Woche zu erklären, dass alle an Ausschüsse gerichtete Anträge künftig korrekt gleich in die Ausschüsse kämen. Andernfalls müsse eine rechtliche Klärung erfolgen. Außerdem kündigt die SBL-Fraktion an, falls sich Landrat und Ausschussvorsitzende weiterhin weigern würden, fristgerecht eingereichte Anträge ohne Umweg über den Kreistag gleich in die Ausschussberatungen aufzunehmen, künftig ihre Anträge mit dem Antrag auf Einberufung einer Ausschusssitzung zu verbinden. Denn auch dieses Minderheitenrecht steht allen Fraktionen zu. Die damit verbundene Vermehrung der Ausschusssitzungen sei von der SBL-Fraktion nicht erwünscht, aber dadurch könnte die Antrags-Blockade im Kreishaus überwunden werden.
Der Brief an den Landrat:
Sehr geehrter Herr Landrat,
unsere Fraktion hat mit Datum vom 02.09.2008 einen Antrag eingereicht, der fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten am 23.09.2008 im Kreishaus eingegangen ist. In dem Antrag geht es um die Nutzung von Energiespar¬poten¬zialen, insbesondere durch den Einsatz von Energiesparlampen.
Laut Sitzungsvorlage 7/975 soll dieser Antrag jedoch in der nächsten Sitzung des ULF-Ausschusses nur zur Kenntnis genommen werden. Der Antrag soll erst vom Kreistag in dessen Sitzung am 17.10.2008 an den ULF-Ausschuss verwiesen werden, damit er dann in der übernächsten Sitzung des ULF-Ausschusses am 02.12.2008 inhaltlich behandelt werden kann. Anschließend geht der Antrag dann wieder zurück in den Kreisausschuss und in den Kreistag. Eine derartige Verfahrensweise erfolgte bereits anlässlich der letzten Kreistags¬sitzung mit mehreren unserer Anträge.
Wir sehen in dieser Vorgehensweise des Landrats, der Kreisverwaltung und der Ausschuss¬vorsitzenden eine nicht akzeptable Verzögerungstaktik, die den Anträgen ihre Aktualität nimmt und zudem formal unzulässig ist. Außerdem werden die Gremien durch solche „Warteschleifen“ unnötig oft mit den Anträgen befasst, und zwar mindestens sechsmal mit jedem Antrag. Auf die Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise hat unsere Fraktion bereits in der Sitzung des Kreisausschusses am 20.06.2008 (TOP 19.4) hingewiesen.
Zum Rechtlichen:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann jede Fraktion die Aufnahme von Tagesordnungspunkten auf die Tagesordnung eines Ausschusses verlangen. Näheres zum Verfahren ist in § 33 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 1 KrO NW geregelt. In der Fachkommentierung wird dazu ausgeführt: „Das Vorschlagsrecht für Tagesordnungspunkte hat neben den Fraktionen (der Kreistags) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses“ (s. Praxis der Kommunalverwaltung, Ziffer 12.3 zu § 41 KrO NW). Zu der analogen Regelung der Gemeindeordnung heißt es in der Fachkommentierung: „Der Ausschussvorsitzende … wird so … verpflichtet, dem … Antrag der Fraktion zu folgen. Damit kann der Ausschuss gezwungen werden, sich mit einer Materie befassen zu müssen.“ (s. Praxis der Kommunalverwaltung, Ziffer 8.1 zu § 58 GemO NW).
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 1 KrO NW kann jede einzelne Fraktion sogar die unverzügliche (!) Einberufung jedes Ausschusses zu einer Sitzung „unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände“ verlangen, ohne dass der Kreistag oder der Landrat daran irgendwie zu beteiligen sind. Falls unsere Fraktion also künftig jeden Antrag für die Tagesordnung eines Ausschusses mit dem Antrag auf unverzügliche Einberufung einer Sitzung dieses Ausschusses verbinden würde, käme dieser Antrag direkt und sofort im Ausschuss zur Beratung. Dieses Verfahren würde die Anzahl der Sitzungen beträchtlich und unnötig erhöhen; es ist daher von uns nicht gewünscht.
Die Regelung zum Antragsrecht aller Fraktionen für die Tagesordnungen aller Ausschüsse ist völlig eindeutig. Sie gehört zu den wesentlichen Minderheitenrechten in den Kommu¬nalparlamenten. Es gibt somit keinerlei Anlass dafür, dass zunächst der Kreistag als „Kontroll“- oder „Zensur“-Instanz tätig werden kann, um zu entscheiden, welche der von einer Fraktion für die Ausschüsse gestellten Anträge tatsächlich in die Tagesordnungen der Ausschüsse aufgenommen werden.
Zwar enthält die Geschäftsordnung des Kreistags (GO KT) in § 6 Abs. 1 Satz 4 die Rege¬lung, dass der Kreistag Anträge „grundsätzlich … ohne Aussprache“ an die Ausschüsse verweist. Damit können aber nur an den Kreistag selbst und nicht an die Ausschüsse gestellte Anträge gemeint sein. Denn in § 27 Abs. 3 d) GO KT steht ausdrücklich geregelt, dass eine Fraktion Vorschläge für die Tagesordnung eines Ausschusses einreichen kann. Lediglich „im übrigen gilt § 6 Abs. 1 entsprechend“ (Unterstreichung hinzugefügt).
Die in der KrO NW festgelegten Grundsätze könnten auch gar nicht durch die GO KT geändert werden, weil es sich bei der KrO NW eindeutig um höherrangiges Recht handelt. Der im letzten Absatz der Sitzungsvorlage 7/975 enthaltene Hinweis auf die „bislang immer“ erfolgte Auslegung der Verwaltung, „dass es ausschließlich dem Kreistag vorbehalten ist, über entsprechende Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu entscheiden“, ist daher nicht nachvollziehbar und erscheint willkürlich. Mit dieser Auslegung überschreitet die Verwaltung ihre Kompetenzen erheblich, denn sie kann eindeutige Regelungen der KrO NW nicht uminterpretieren.
Wir fordern daher den Landrat und alle Ausschussvorsitzenden dazu auf, dass alle unsere Anträge in den Gremien, für die sie gestellt sind, ordnungsgemäß und unverzüglich auf die Tagesordnungen gesetzt werden. Eine entsprechende Erklärung erwarten wir hier einge¬hend bis zum 25.09.2008. Andernfalls würden wir eine externe Klärung dieser Verfahrens¬weise des Landrats und der Ausschussvorsitzenden herbeiführen und – bis zum Abschluss dieser Klärung – jeden Antrag zur Tagesordnung mit dem Antrag auf unverzüg¬liche Einberufung des jeweiligen Gremiums koppeln müssen.