Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern wurde erleichtert. Wie klappt das im HSK?
Neue Regelung seit November 2014
Ende letzten Jahres sind einige Erleichterungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Kraft getreten. Der Arbeitsmarktzugang wurde neu geregelt. Die Wartefrist für die Arbeitserlaubnis verkürzt sich für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung von bisher neun bzw. zwölf Monaten auf die ersten drei Monate des Aufenthalts. Für beide Gruppen besteht aber in vielen Fällen weiterhin ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, was bedeutet, dass der Betreffende für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde – mit Hilfe eines vom potentiellen Arbeitgeber ausgefüllten Vordrucks – beantragen muss. Die Ausländerbehörde holt dann die Zustimmung der Agentur für Arbeit (ZAV in Duisburg) ein.
Die baldige Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen hilft allen: Den Flüchtlingen selbst, weil sie eine sinnvolle Betätigung ausüben und sich schneller integrieren können, und den öffentlichen Kassen, weil weniger oder keine Unterstützung mehr gezahlt werden muss.
Zustimmung der Arbeitsverwaltung nicht immer erforderlich
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch Flüchtlingen und Asylbewerber/innen gestattet, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Für eine Reihe von Tätigkeiten benötigen sie auch in den ersten drei Monaten keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Darunter fallen z.B. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ein Praktikum, das zum Studium oder zu einer schulischen Ausbildung gehört oder im Rahmen eines von der EU geförderten Programmes stattfindet (das kann also auch ein Praktikum sein, das als Vorpraktikum vor einer angestrebten Ausbildung stattfindet und zu dieser Ausbildung gehört) und die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst oder anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten.
Bestimmte Tätigkeiten im vorwiegend karitativen oder religiösen Bereich (z.B. bei der Caritas und Diakonie) gelten rechtlich nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 BeschV), so dass auch hierfür keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt wird.
Anfrage der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW)
In diesem Zusammenhang bat die SBL-Fraktion den Landrat am 03.03.2015 um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Trifft es zu, dass das Ausländeramt des HSK auf Fragen von Bürgern die Auskunft erteilt hat, dass in jedem Fall – also auch bei einem Praktikum – das Beschäftigungsverhältnis eines Flüchtlings mit einem Vordruck beim Ausländeramt zu beantragen ist und das Ausländeramt dann die Genehmigung bei der Arbeitsverwaltung in Duisburg einholen muss?
2. Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass es eine Reihe von Tätigkeiten gibt, für die Asylbewerber/innen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigen, z.B. bei Aufnahme eines Praktikums im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung?
3. Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass bestimmte Tätigkeiten rechtlich nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 BeschV) gelten, so dass auch hierfür keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt wird?
4. Trifft es zu, dass Ihre Behörde auf Fragen von Bürgern die Auskunft erteilt hat, der Bearbeitungszeitraum bei der Arbeitsverwaltung in Duisburg für die Erteilung von Zustimmungen zu Arbeitsverhältnissen von Flüchtlingen betrage etwa 4 Wochen?
5. Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass die Arbeitsverwaltung für die Er-teilung der Zustimmung nur 2 Wochen Zeit hat? (§ 36 Abs. 2 BeschV: „Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.“)
6. Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende im Bereich des Kreisausländeramts absolvieren Ihres Wissens derzeit ein Praktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder gehen einer Tätigkeit und im karitativen oder kirchlichen Bereich nach oder sind in einem Sozialen Dienst tätig?
7. Wurden Ihnen auch nicht genehmigungspflichtige Anträge auf Erteilung von Arbeitserlaubnissen vorgelegt?
Wenn ja, wie sind Sie mit ihnen verfahren?
Sobald die Antwort aus dem Kreishaus vorliegt werden wir darüber berichten.