Sonderzahlungen in Härtefällen für Alg2-Empfänger – Wie wird das Urteil vom Verfassungsgericht im HSK umgesetzt?
Wie der Hochsauerlandkreis in Punkto Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 09.02.2010 verfährt, interessierte das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL), Reinhard Loos. Am 10.02.2010 stellte er schriftlich folgende Frage an den Landrat:
„Welche Vorstellungen bestehen für die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Härtefallklausel im Hochsauerlandkreis?“
In einem Schreiben an die SBL vom 27.04.2010 legte die Kreisverwaltung nun die entsprechenden Handlungsanweisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dar, ging aber nicht auf die praktische Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils im Hochsauerlandkreis ein. Hier zusammengefasst und verkürzt einige wichtige Punkte aus den Handlungsanweisungen zum Härtefallkatalog:
Nicht verschreibungspflichtige Arznei und Heilmittel – Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege (z.B. für Hautpflegemittel bei Neurodermitis oder für Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion) deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in der Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren.
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer – Soweit ihnen keine Unterstützung z.B. durch Angehörige zur Verfügung steht, besteht ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (bei geschiedenen und getrennt lebenden Eltern) – Entstehen einem Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ….., können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. (In der Handlungsanweisung wird lang und breit erläutert, in welchen Fällen die Kosten nicht übernommen werden können, und z.B. auch dass „zu prüfen ist, ob die durch die Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind.“ Es gibt demnach viele, viele Gründe für eine Verweigerung der Kostenübernahme.)
Nachhilfeunterricht – Kosten für den Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden und können nur im besonderen Einzelfall (befristet) gewährt werden (z.B. langfristige Erkrankung oder Todesfall in der Familie).
Sonstige Fälle – Dazu zitiert die Kreisverwaltung aus einem „Negativkatalog“. Daraus geht hervor, welche Leistungen nicht über die Härtefallklausel abgewickelt werden können. Eigens erwähnt werden:
Praxisgebühr
Schulmaterialien
Bekleidung und Schuhe in Übergrößen
Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand
Ungedeckte Beträge zu privaten Krankenversicherungen
Alles in allem sieht es so aus, als bringe die viel beachtete Härtefallklausel aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil den SGBII-Beziehern keine nennenswerten finanziellen Hilfen und Entlastungen für bei ihnen zusätzlich entstehenden Aufwand. Die Handlungsanweisungen des Bundesministeriums lassen zudem den ausführenden Behörden erheblichen Spielraum; oder wie soll man das häufige Zitat des Wörtchens „können“ deuten!?