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Gesetze sind nicht immer auf Anhieb leicht verständlich

By admin at 1:53 pm on Tuesday, March 6, 2018

In diesem Fall geht es um die komplette Beitragsfreiheit im letzten Kita-Jahr. Sie ist – wie alles geregelt – und zwar im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und im Schulgesetz. In § 23 Abs. 3 KiBiz steht: “Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.”
Ob diese Regelung für alle gerecht ist, darüber scheiden sich sicher die Geister?

Konkret:
Die Kreistagfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) hatte von einer Mitteilung der Stadt Brilon erfahren, wonach Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, nicht das letzte Jahr komplett beitragsfrei gestellt sind. Für diese Kinder gilt nur eine Beitragsfreiheit von 8 Monaten.

Daraufhin erkundigte sich SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos am 22.02.2018 schriftlich bei der Kreisverwaltung, ob obige Aussage zutrifft.

„Ja“, schreibt der Hochsauerlandkreis am 26.02.2018, „diese Aussage trifft zu. Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, sind nur acht Monate von den Elternbeiträgen befreit.“

„Wenn ja, was sind die Gründe dafür, dass die betreffenden Kinder nicht im gesamten letzten Jahr komplett beitragsfrei gestellt werden?“ wollte Reinhard Loos noch wissen.

Der HSK antwortet:
„Die Begründung hierfür ergibt sich aus 5 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz:

Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 7. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei.

Für Eltern von Kindern. die erst nach dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden und auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden (sogenannte Kann-Kinder i. S. des 5 35 Abs. 2 SchulG NRW), besteht die Beitragsbefreiung erst ab dem Monat nach der verbindlichen Schulanmeldung, die im Regelfall im November des der Einschulung vorausgehenden Kalenderjahres erfolgt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Beitragsfreiheit erst ab dem 01.12. beginnt und damit in der Regel acht Monate umfasst.
Ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung besteht für diese Kinder nicht.“

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