Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

SBL/FW fragte bei der Kreisverwaltung nach dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

By adminRL at 1:26 pm on Tuesday, June 30, 2015

Warnungen und Verharmlosungen
Der Naturschutzbund Deutschland (und nicht nur er) vertritt klipp und klar die Ansicht, der Einsatz von „Pflanzenschutzmittel“ wie Roundup müsste schleunigst verboten werden und zwar auch in Parkanlagen und Kleingärten. Problematisch findet der NABU auch die irreführende Werbung. Da würde immer noch „suggeriert“, dass es sich bei Roundup und Co. um völlig harmlose Mittel handelt. Dabei enthalten diese „Unkrautvernichter“ Glyphosat und oft auch noch andere schädliche Substanzen. Deswegen ist ein gefahrloser Einsatz dieser auch im Internet angepriesenen Mittel kaum möglich. Nur hat sich die Erkenntnis in Deutschland leider immer noch nicht überall herumgesprochen. Manche Gartenfeunde „giften“ immer noch fleißig ihre Wege und Rabatten.

Frankreich reagiert
Glyphosat gilt mittlerweile als „wahrscheinlich krebserregend“. Aufgrund dieser Erkenntnis, die u.a. aus einer Studie der WHO resultiert, will die französische Regierung jetzt handeln. Gartencentern und Baumärkten soll den Verkauf dieser Produkte verboten werden. Hobbygärtner sollen über Alternativen zu Roundup etc. aufgeklärt werden, und ab 2022 sollen die Pestizide vollständig aus französischen Gärten verbannt werden.

Deutschland zögert
Das deutsche Landwirtschaftsministerium zeigt sich leider nicht so entschlussfreudig und bezieht aktuell die Position, dass für das Verbot noch die Rechtsgrundlage fehle.

Glyphosat auf den Grundstücken des Hochsauerlandkreises
Glyphosat ist überall, auch auf den Grundstücken die dem Hochsauerlandkreis gehören. Denn auf einigen kreiseigenen Flächen wurden im letzten Jahr noch kräftig „Pflanzen-schutzmittel“ verteilt. Das hatte die SBL-Fraktion im letzten Jahr aufgrund einer ihrer Anfra-gen von der Kreisverwaltung schriftlich mitgeteilt bekommen. Z.B. wurden am 5. Mai 2014 37 Liter des Mittels „Touchdown Quattro“ der Firma Syngenta Agro GmbH auf den Flächen des Berufskollegs Meschede gespritzt. Und vor dem Kreishaus in Arnsberg wurden am 16. Januar 2014 0,50 kg einer Substanz namens „Kerb“ der Firma Spiess-Urania Chemicals GmbH verteilt. Manche Leute, die genauer hingucken sind der Meinung, das Zeug wirkt „gut“. Auf den „so gepflegten Grünflächen“ wächst nämlich immer noch kein Grashalm.

HSK hat bis Anfang Juni 2015 kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) wollte es einmal mehr genauer wis-sen und fragte daher am 5. Mai 2015 wieder bei der Kreisverwaltung nach eventuellen „Pflanzenschutz-Aktionen. Der zuständige Fachdienst antwortete dazu am 10. Juni, bisher sei im Jahr 2015 kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden. Und: „Sollte in Zukunft ein Herbizid zum Einsatz kommen, wird darauf geachtet, dass nur ein zugelassenes Mittel verwendet wird.“

Zugelassen = Harmlos?
Schön und gut, nur sind leider womöglich auch die in Deutschland zugelassenen „Pflanzenschutzmittel“ wahrscheinlich krebserregend!

Klicks zu entsprechenden Infos:
https://www.nabu.de/natur-und-landschaft/landnutzung/landwirtschaft/pestizide/13891.html
http://www.weltagrarbericht.de/aktuelles/nachrichten/news/de/30818.html
http://sbl-fraktion.de/?s=roundup

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Glyphosat-Einsatz deutlich reduzieren

By adminRL at 12:23 am on Saturday, June 13, 2015

Die KreistagsfraktionSauerländer Bürgerliste (SBL(FW) stellte am 10.06.2015 an den Landrat des Hochsauerlandkreises folgenden Antrag

„Initiative zur deutlichen Minimierung der Verwendung von Glyphosat“

Warum so ein Antrag?
Der massenhafte Einsatz von „Pflanzenschutzmitteln“ wie RoundUp in der Landwirtschaft und in Gärten zeigt Wirkung, leider aber nicht nur eine positive. Untersuchungen der WHO haben ergeben, dass Glyphosat schädlich ist und Krebs und andere Krankheiten bei Menschen und Tieren auslösen kann.

Millionen Deutsche nehmen täglich – vorwiegend mit den Nahrungsmitteln – Glyphosat auf. In konventionellem Fleisch, Milch, Milchprodukten, Eiern, Sojaprodukten, Brot und anderen Getreideprodukten, fast überall ist diese Substanz nachweisbar. So lässt sich wahrscheinlich erklären, dass sich bei der überwiegenden Zahl von Menschen und Tieren das Herbizid im Urin nachweisen lässt.

U.E. bedenklich ist u.a., dass die EU seit 2006 die Vorerntetrockung (»Sikkation«) von konventionellem Getreide, Kartoffeln, Raps und Hülsenfrüchten durch Glyphosat erlaubt.

Wie schädlich ist Glyphosat?
Die Albert Schweitzer Stiftung berichtet über die Gefahren von Glyphosat:
„Schon in geringen Mengen schädigen Glyphosat und »Roundup« die menschlichen Embryonal- und Plazentazellen sowie die DNA von Menschen und Tieren. In menschlichen Zellen kann »Roundup« innerhalb von 24 Stunden zum vollständigen Zelltod führen. Nachweislich tödlich ist »Roundup« vor allem auch für Amphibien. … Nicht zuletzt hat Glyphosat hohe negative Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit und das Bodenleben.“

Glyphosat wird auch in Zusammenhang mit Butolismus bei Rindern genannt. Dazu die Albert Schweitzer Stiftung:
„Seit dem letzten Jahr (gemeint ist das Jahr 2013; d. Verf) verdichten sich jedoch die Indizien, dass als Hauptauslöser der Krankheit Glyphosat benannt werden kann. Denn wie die oben bereits erwähnte Leipziger Forschungsgruppe um Prof. Krüger ebenfalls herausfand, tötet Glyphosat gesundheitsfördernde Bakterien in Magen und Darm, womit die Darmflora erheblich geschädigt wird. Bakterien wie das Botulismus-Bakterium können so nicht mehr ausreichend abgewehrt werden. Äußerst bedenklich ist daher die Aufnahme von Futtermittel, das vorab (vor allem in der Spritzphase kurz vor der Ernte = Sikkation), mit Glyphosat behandelt wurde.“

Klick:
http://albert-schweitzer-stiftung.de/aktuell/glyphosat-auswirkungen

Handlungsbedarf?
Angesichts dieser Forschungsergebnisse und Erkenntnisse sehen wir dringenden Handlungsbedarf. Die Landwirtschaft im HSK, die Verbraucher, Tiere und Umwelt müssen vor weiteren Schäden durch den Einsatz von „Pflanzenschutzmitteln“ geschützt werden!

Aufforderungen an Landrat und Landwirte
Die SBL/FW fordert den Landrat auf, über den zuständigen Fachdienst der Kreisverwaltung die Landwirte im HSK darüber zu unterrichten, dass der Wirkstoff Glyphosat im Pflanzenschutzmittel RoundUp nach neueren Forschungen keineswegs unbedenklich, sondern sehr wahrscheinlich gesundheitsschädlich ist. Deshalb soll der zuständige Fachdienst die Landwirte auffordern, Glyphosat nicht mehr zu verwenden, damit das Gift sich nicht weiter in der Umwelt und in Lebensmittelkette anreichert.

Heute (am 12.06.) hat uns der Landrat mitgeteilt, dass dieses Thema erst in der übernächsten Kreistagssitzung am 30.10.2015 in die Tagesordnung des Kreistags aufgenommen werden soll.

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Ammoniak-Belastung und andere Auswirkungen der Massentierhaltung

By adminRL at 11:03 am on Friday, May 29, 2015

Vorab
Vorab und kurz und knapp, der Hochsauerlandkreis hat offenbar nur wenige Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massentierhaltung. Das gilt auch für mögliche Schäden durch Ammoniak-Belastung.

Lang und breit, die Fragen der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) und die Antworten der Kreisverwaltung inklusive „Vorwort“ der SBL-Fraktion:

Vorrede I
Das Umweltministerium hat neue Erkenntnisse zu Umweltbelastungen durch Ammoniak (einer chemischen Verbindung von Stickstoff und Wasserstoff). Demnach ist die Ammoniak-Menge, die in die  Umwelt freigesetzt wird, deutlich höher als bisher bekannt. Das Problem  resultiert zum großen Teil aus der Tiermast. Die Chemikalie gelangt durch die Verwertung von Gülle in die Umwelt, bildet Feinstaub und belastet das Trinkwasser. Die bisherige Angabe der Bundesregierung zur Ammoniak-Belastung müsse nach oben korrigiert werden. Sie liege wahrscheinlich um bis zu 22 % höher als bisher angenommen. Das berichtete der NDR am 11.04.2015.
Siehe:
http://www.focus.de/finanzen/news/lage-dramatisch-landwirtschaft-belastet-umwelt-massiv_id_4605766.html

Unter diesem Gesichtspunkt muss u.E. auch die Tiermast/Massentierhaltung in unserem Kreisgebiet neu betrachtet und die Genehmigungspraxis hinterfragt werden. Tierfabriken sind offenbar „Ammoniak-Hotspots“ und somit eine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt.

Vorrede II
Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die  Anfrage der SBl/FW „Neuer Putenmastbetrieb in Schederberge“ vom 09.09.2014. Mit dem Antwortschreiben vom 23.09.2014 teilte die Kreisverwaltung der SBL/FW die aktuelle Anzahl der Putenmastbetriebe im Hochsauerlandkreis mit. Nach diesen Angaben handelte es sich im September letzten Jahres um sechs Putenmastbetriebe, davon zwei „Kleinbetriebe“ mit bis zu 2.000 Puten und vier weitere Betriebe mit zwischen 7.000 und 25.000 Masttieren. Wir können also davon ausgehen, dass in den Ställen im HSK hier und heute bis zu 100.000 Puten gehalten werden. Die Masttiere hinterlassen tagtäglich große Mengen von Exkrementen, die als Dünger entsorgt werden. Wir stellen uns die Frage, ob die Böden im Hochsauerlandkreis mit Dünger überfrachtet werden. Das Freisetzen größerer Mengen Ammoniak kann z.B. Waldschäden zur Folge haben; denn Stickstoff versauert die Böden. Aus diesem Grund müssen in Niedersachsen Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung möglicher Waldschäden einbezogen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Ammoniak in die Luft entweicht und aufgrund seiner toxischen Wirkung nicht nur die Natur, sondern auch Menschen und Tiere schädigt, z.B. durch seine ätzende Wirkung auf Augen, Haut, Schleimhäute und Atemwege.

SBL-Anfrage und Antworten des HSK
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) bat daher die Kreisverwaltung erneut  um Antworten auf mehrere Fragen. Im Folgenden veröffentlichen wir sowohl die Fragen der SBL/FW wie die Antworten der Verwaltung:

1.) Gülle und Biogasanlagen

Laut Ihrem Antwortschreiben vom 23.09.2014 soll der zukünftig in Meschede-Schederberge anfallende Putenmist nach den Angaben in den Bauantragsunterlagen in die Biogasanlage von Herrn Heinemann verbracht, dort verwertet, gelagert und dann zur landwirtschaftlichen Düngung ausgebracht werden. Biogasanlagen arbeiten bekanntlich nicht immer einwandfrei. Daher fragen wir:
a)      Wie viele Biogasanlagen zur Verwertung von Gülle betreibt Herr Heinemann? Antwort: Herr Heinemann betreibt am Standort Horbach eine Biogasanlage, in der Gülle bzw. Festmist aus der Tierhaltung vergoren werden.
b)      Über welche Kapazität verfügen die Anlagen von Herrn Heinemann? Antwort: Die Anlage verfügt über eine Kapazität von 290 KW.
c)      Wie groß ist die Menge Mist, die im letzten Jahr in der oder den Biogasanlagen des Betriebs Heinemann verwertet wurden? Antwort: Hierzu liegen der Kreisverwaltung keine Erkenntnisse vor; möglicherweise kann die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer entsprechende Zahlen liefern.
d)      Wie viele weitere Biogasanlagen zur Verwertung von Gülle aus der Tiermast werden im HSK betrieben? Antwort: Neben der Anlage von Herrn Heinemann werden nach hiesigem Kenntnisstand 14 weitere Biogasanlagen im Hochsauerlandkreis betrieben, in denen Gülle und / oder Festmist verwertet werden.
e)      Wie viele Tonnen Mist, Gülle etc. sind im letzten Jahr in allen im HSK betriebenen Biogasanlagen verwertet worden? Antwort: Hierzu liegen der Kreisverwaltung keine Erkenntnisse vor; möglicherweise kann die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer entsprechende Zahlen liefern.
f)       Mit wie vielen Tonnen verwertbarem Mist/Gülle pro Jahr ist nach Inbetriebnahme der neu genehmigten sowie der derzeit eventuell neu beantragten Mastanlagen insgesamt zu rechnen? Antwort: Hierzu liegen der Kreisverwaltung keine Erkenntnisse vor; möglicherweise können die Baugenehmigungsbehörden der Städte bzw. die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer entsprechende Zahlen liefern.
g)      Sind Ihnen Berechnungen oder realistische Schätzungen bekannt, wie viel Ammoniak täglich aus allen Biogasanlagen im HSK entweicht? Wenn ja, wie ist das Ergebnis? Antwort: Zahlen zur täglichen Ammoniakemission aller Biogasanlagen im Hochsauerlandkreis sind der Kreisverwaltung nicht bekannt.
h)      Ist Ihnen bekannt, ob es in den letzten Jahren im HSK zu Umweltbeeinträchtigungen durch nicht störungsfrei laufende Biogasanlagen gekommen ist? Wenn ja, wann und wo gab es derartige Probleme?  Antwort: Diese Frage entspricht der Frage 6 der SBL-Anfrage zu Biogasanlagen vom 21.04.2015. Daher wird auf das Antwortschreiben vom 04.05.2015 verwiesen, in dem diese Frage ausführlich beantwortet wird.

Hier tragen wir die entsprechende Frage (vom 21.04.2015) und die Antwort des HSK (vom 04.05.2015) nach:
zu 6. Kam es Ihres Wissens in den letzten 5 Jahren bei Biogasanlagen im HSK zu Störungen und Unfällen? Besteht eine Meldepflicht für Störfälle?

Antwort:
Bei der Unteren Wasserbehörde des HSK sind seit 2010 vier Störfälle bzw. Unfälle an Biogasanlagen im HSK registriert. Ein Störfall ist der zuständigen Behörde, bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen der Untere Wasserbehörde zu melden.

2.) Düngeplan des Betriebs Heinemann

Sie antworteten der SBL-Fraktion am 23.09.2014, Herr Heinemann bewirtschafte rund 110 ha. Davon lägen rund 18,8 ha im Wasserschutzgebiet „Stockhausen”, Schutzzone III B. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung sei das Ausbringen von Nährstoffträgern wie Gülle, Jauche und Stallmist erlaubt, wenn die Düngung auf der Grundlage eines Düngeplans erfolge, der alle Nährstoffeinträge berücksichtige und auch die den wasserwirtschaftlichen Belangen angepassten Empfehlungen der Beratung durch die Landwirtschaftskammer entspräche. Der Düngeplan würde vom Betrieb Heinemann angefordert.

Unsere Frage:
a)      Liegt der Düngeplan des Betriebs Heinemann jetzt vor?
b)      Wenn ja, welche Mengen Dünger (unbehandelt wie aus Biogasanlagen) beabsichtigt Herr Heinemann in diesem Jahr auf seinen Flächen insgesamt und welche speziell im Wasserschutzgebiet „Stockhausen“ aufzubringen?
c)      Wann und wie oft erfolgt der Nährstoffeintrag?

Antwort:
Zu den Frage a) bis c): Diese Fragen können von der Unteren Wasserbehörde nicht beantwortet werden; es ist die Zuständigkeit der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gegeben.

3.) Antibiotika-Datenbank

In unserer Anfrage vom 09.09.2014 fragten wir:
„Wie genau finden die arzneimittelrechtlichen Änderungen, die auf Bundesebene beschlossen wurden und seit Mitte dieses Jahres gelten sollen, im Hochsauerlandkreis Berücksichtigung?“

Dazu antworteten Sie:
„Halter von Masttieren sind ab einer bestimmten Bestandsgröße verpflichtet, die Anwendung von Antibiotika an eine Datenbank zu melden, die online im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Verfügung steht. Diese Meldungen sind jeweils für ein Halbjahr (Erhebungszeitraum) abzugeben und müssen spätestens am 14. Tag desjenigen Monats, der auf den letzten Monat des Halbjahres folgt, im System vorliegen. Der erste Erhebungszeitraum begann am 01.07.2014 und endete am 31.12.2014, so dass z. Zt. noch keine Ergebnisse vorliegen können.“

Dazu unsere Fragen:
a)      Liegen Ihnen die Ergebnisse zwischenzeitlich vor?
b)      Wenn ja, welche Mengen Antibiotika wurden im Erhebungszeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 im HSK insgesamt in der Tiermast eingesetzt?

Antwort:
Die Ergebnisse des Erhebungszeitraumes vom 01.07. bis 31.12.2015 liegen vor. Hierbei handelt es sich um die betriebsspezifische Therapiehäufigkeit (Anzahl der Behandlungen mit Antibiotika) der hiesigen Betriebe im Vergleich zur bundesdurchschnittlichen Therapiehäufigkeit. Hieraus lässt sich jedoch nicht ablesen, in welchen Mengen Antibiotika im Erhebungszeitraum in den meldepflichtigen Betrieben des Hochsauerlandkreises eingesetzt wurden.

4.) Zoonosen-Monitoring

Abschließend möchten wir noch einige Fragen zum Zoonosen-Monitoring stellen:
a)      Liegt die abschließende wissenschaftliche Bewertung der Proben auf Handelsebene zu multiresistenten Keimen in der Tiermast für das Jahr 2014 jetzt vor?
b)      Wenn ja, wie sind die Ergebnisse?

Antwort:
Die wissenschaftliche Bewertung des Zoonosen-Monitoring 2014 liegt noch nicht vor. Erfahrungsgemäß ist damit erst im I. Quartal 2016 zu rechnen (die Erkenntnisse aus dem Monitoring 2013 wurden Anfang April 2015 veröffentlicht).

c)      Welche Vorgaben hat der HSK für das laufende Jahr?
Wird er 2015 Proben auf Erzeugerebene durchführen?

Antwort:
Im Rahmen des Zoonosen-Monitoring 2015 sind Probenahmen bei Erzeugern von Ziegenmilch und Wildschweinefleisch vorgesehen. In beiden Fällen steht nicht die bakterielle Resistenzlage im Fokus.

Weitere Antwort des HSK

Auch die Kreistagsfraktion „Die Linke“ hatte im April dem HSK einige Fragen zur Massentierhaltung und Ammoniakemissionen gestellt. Ihre Anfrage vom 14.04. beantwortete die Verwaltung mit Schreiben vom 27.04.2015 dahingehend:
„Es existiert keine Definition, ab welcher Anzahl gehaltener landwirtschaftlicher Nutztiere ein Haltungsbetrieb als „Massentierhaltung” einzustufen ist. Daher kann keine Aussage getroffen werden, ob und ggf. wie viele Haltungsbetriebe im Hochsauerlandkreis hierzu zu rechnen sind. Zum Ammoniakausstoß der Tierhaltungsbetriebe im Hochsauerlandkreis liegen keine Zahlen vor.
Eine Erhebung zum Ammoniakausstoß ist gegenwärtig nicht vorgesehen.
Über die Genehmigung größerer Tierhaltungsanlagen in Gebieten mit Mischbebauung entscheiden die Baugenehmigungsbehörden, die sowohl bei den Städten als auch bei der Kreisverwaltung angesiedelt sind. Sofern bei derartigen Bauvorhaben die gesetzlichen Vorgaben  eingehalten werden, sind diese genehmigungsfähig.“

Unser Resümee
Siehe oben unter „Vorab“!

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SBL fragt nach dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

By adminRL at 10:40 pm on Wednesday, May 13, 2015

Wissenschaftler warnen vor dem weltweit am häufigsten eingesetzten Pflanzenschutzmittel. Die Weltgesundheitsorganisation ist der Auffassung, dass das Pflanzengift der Firma Monsanto  wahrscheinlich krebserregend ist. Aufgrund des öffentlichen Drucks soll in der EU die Zulassung von Glyphosat, der Basis für Roundup, überprüft werden. In einigen Ländern, z.B. in den Niederlanden, wird von offizieller Seite ein Verbot von Glyphosat bzw. Roundup  in Erwägung gezogen.

In der Vergangenheit wurden rund um das Kreishaus bereits Pflanzengifte eingesetzt. Um über den aktuellen Stand in der Kreisverwaltung informiert zu werden, bat die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) am 5. Mai 2015 den Landrat um die Beantwortung der Frage:

  • Welche Pflanzenschutzmittel (Handelsname/Hersteller) wurden wo und in welchen Mengen in diesem Jahr auf kreiseigenen Grundstücken aufgebracht bzw. sollen in den nächsten Monaten eingesetzt werden?
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16 Biogasanlagen im HSK, davon 5 in Wasserschutzgebieten / 4 Störfälle in den letzten 5 Jahren

By adminRL at 10:31 am on Friday, May 8, 2015

Biogasanlagen sind offenbar störungsanfällig. Im Jahr 2012 gab es beispielsweise im Landkreis Rotenburg in Niedersachsen eine große Umweltkatastrophe durch den Ausfall des Pumpsystems einer Biogasanlage. Als Folge des technischen Defekts liefen ca. 400 Kubikmetern Gärsubstrat aus. Die Flüssigkeit ergoss sich in einen angrenzenden Bach. Das hatte wiederum das sofortige Absterben des Fischbestands zur Folge. Die wiederholten Meldungen über folgenreiche Unfälle durch Biogasanlagen veranlasste die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) am 21.04.2015 zu einer Anfrage.

Wir veröffentlichen hier nun die Antwort der Kreisverwaltung vom 04.05.2015 im vollen Wortlaut:

„Ihre Anfrage gem. § 11 Gesch0 für den Kreistag des Hochsauerlandkreises;
hier: Biogasanlagen vom 21.04.2015

Sehr geehrter Herr Loos,

Ihre Anfrage zum Thema Biogasanlagen beantworte ich wie folgt:

zu 1. Wie viele Biogasanlagen werden aktuell im HSK betrieben?

Z. Zt. werden nach hiesigem Kenntnisstand 16 Anlagen betrieben.

zu 2. Wo befinden sie sich und wer sind die jeweiligen Betreiber?

Die Standorte mit den hier bekannten Betreibern können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Stadt / Gemeinde Ortsteil Betreiber
Brilon Keffelke: Biogas-Keffelke GbR
Eslohe Oesterberge: Oesterberger Biogas GmbH
Marsberg Borntosten: Stadtwerke Marsberg
Marsberg Canstein: Freiherr von Elverfeldt, Alexander
Medebach Titmaringhausen: Frese, Christoph
Medebach Medabch: Naturstrom Faustweg GmbH & Co. KG
Medebach Medebach: Schmidt, Andreas
Meschede Horbach: Heinemann, Karl-Johannes
Meschede Obermielinghausen: Heinemann, Johannes
Meschede Mielinghausen: Kotthoff, Franz-Josef
Meschede Wallen: Seemer, Wilhelm
Schmallenberg Ebbinghof: Ebbinghof Biogas GmbH & Co. KG
Sundern Allendorf: Bioenergie GmbH
Sundern Estinghausen: Heymer, Matthias
Sundern Allendorf: Freiburg-Neuhaus, Stefan
Winterberg Altenfeld: Wegener, Antonius

zu 3. Wie viele Anlagen stehen in Wasserschutzgebieten oder in deren Nähe?
Welche Abstandregeln gelten ggfls. zu Gewässern und anderen empfindlichen Öko-Systemen?

Von den o. g. Anlagen befinden sich 5 Anlagen in Wasserschutzgebieten.

Nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz ist für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein Mindestabstand von 5 m ab Böschungsoberkante einzuhalten.

zu 4. Welche Sicherheitsstandards müssen die Betreiber gewährleisten?

Eine Biogasanlage ist in wasserrechtlicher Hinsicht eine Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verarbeiten von wassergefährdenden Stoffen, die so beschaffen sein und betrieben werden muss, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Diese Anforderungen werden im Wesentlichen durch folgende technischen Ausführungen erfüllt:
– Bezüglich der Sicherheitsstandards ist die “TI 4 (Technische Information) Sicherheitsregeln für Biogasanlagen” der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Standardwerk zu nennen.

Aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen sind im Wesentlichen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Behälter aus Stahlbeton sind nach der Norm DIN EN 206-1 und DIN 1045 zu planen, bemessen und auszuführen.

Einrichtungen zur Befüllung und Entleerung der Behälter, wie Rohrleitungen, Schieber, Pumpen, sind einsehbar auszuführen. Ist dies nicht möglich, müssen Rohrleitungen doppelwandig mit Leckerkennung versehen sein.

Im Fahr- und Rangierbereich der Behälter ist ein Anfahrschutz von oberirdischen Rohrleitungen, Schiebern, etc. anzubringen.
– Alle Behälter sind mit einer Füllstandsüberwachung und Überfüllsicherung auszustatten.

Bei nicht einsehbaren Behälterböden und Behälterwandungen ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit Kontrolleinrichtung einzubauen.

In der Nähe von Gewässern, Gräben-, Drainage- oder sonstigen Entwässerungssystemen ist eine Rückhalteeinrichtung für den Fall des Versagens der Behälter oder der Anschlüsse erforderlich. Dies wird in der Regel durch eine entsprechend dimensionierte Umwallung erreicht.

Rohrleitungen müssen an beiden Enden mit Absperrschiebern (doppelte Armaturen) versehen sein.

zu. 5. Wer überwacht wie und in welchen zeitlichen Abständen die Sicherheit von Biogasanlagen? Wer ist für die Dokumentation verantwortlich?

Die Überwachung der Biogasanlagen obliegt mehreren Stellen. Grundsätzlich ist die Überwachung der Anlagen auf Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Dichtheit zunächst eine Betreiberpflicht.

Die behördliche Überwachung richtet sich zunächst nach den Zuständigkeiten. Die zuständige Behörde kann je nach Größe und Art der Anlage die Obere Umweltschutzbehörde (Bezirksregierung) oder die untere Umweltschutzbehörde (Kreise und kreisfreie Städte) sein.

Die Anlagen unterliegen gern. der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der Prüfpflicht durch einen anerkannten Sachverständigen. Die Überprüfung durch einen Sachverständigen ist vor Inbetriebnahme der Anlage und wiederkehrend spätestens nach 5 Jahren vorzunehmen. Die Dokumentation der Überprüfungen und Überwachungen obliegen den v. g. Stellen.

zu 6. Kam es Ihres Wissens in den letzten 5 Jahren bei Biogasanlagen im HSK zu Störungen und Unfällen? Besteht eine Meldepflicht für Störfälle?

Bei der Unteren Wasserbehörde des HSK sind seit 2010 vier Störfälle bzw. Unfälle an Biogasanlagen im HSK registriert.

Ein Störfall ist der zuständigen Behörde, bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen der Unteren Wasserbehörde zu melden.

 zu 7. Wer haftet für durch Biogasanlagen verursachte Schäden und Folgeschäden, z. B. wenn die Umwelt nachhaltig beeinträchtigt wird?

Die Haftung für Schäden an der Umwelt, die durch Biogasanlagen verursacht werden richtet sich nach nach dem Umwelthaftungsrecht und dem Umweltschadensrecht. In der Regel haftet der Betreiber für Schäden an der Umwelt, auch für Personen- und Sachschäden.

Nach Umweltschadensgesetz ist der Verantwortliche einer Biogasanlage verpflichtet, Maßnahmen der Gefahrenabwehr durchzuführen und eine Sanierung des Umweltschadens vorzunehmen.“

 

 

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Sind Biogasanlagen tickende Bomben?

By adminRL at 8:51 am on Thursday, April 30, 2015

Hohe Störungsanfälligkeit

Biogasanlagen sind offenbar technisch sehr riskant und daher störungsanfällig. In den letzten Jahren häuften sich Meldungen über schwere Unfälle, verursacht durch Pannen beim Betrieb von Biogasanlagen.

 

Pannen, Unfälle, Katastrophen

2012 gab es beispielsweise im Landkreis Rotenburg, Niedersachsen eine große Umweltkatastrophe durch den Ausfall des Pumpsystems einer Biogasanlage. Als Folge des technischen Defekts liefen ca. 400 Kubikmetern Gärsubstrat aus. Die Flüssigkeit ergoss sich in einen angrenzenden Bach. Das hatte wiederum das sofortige Absterben des Fischbestands zur Folge.

Im Dezember 2013 wurden im Landkreis Kelheim, Niederbayern vier Männer bei einem Unfall in einer Biogasanlage durch das Einatmen giftiger Dämpfe verletzt.

Im Januar 2014 entwichen in Brokenlande, Schleswig-Holstein Millionen Liter Gärreste in die Umwelt. Sie verseuchten nicht nur das Erdreich, sondern auch einen Bach. Das Leben in dem Gewässer wurde fast gänzlich zerstört. Die simple Ursache war ein geborstenes Ventil einer Biogasanlage. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen wegen Umweltschädigungen auf.

Aufgrund eines Lecks, das durch Bauarbeiten bei einer Biogasanlage entstanden war, liefen am Ortsrand von Redwitz, Oberfranken geschätzt 1500 bis 3000 Kubikmeter Gülle aus. Das ereignete sich im März 2014.

März 2015: „Brand in einer Biogasanlage in Kempten-Heiligenkreuz, Allgäu“. Ein Arbeiter wurde mit Verdacht auf Rauchgasvergiftung ins Krankenhaus gebracht.

Die Serie könnte wir noch lange fortsetzen ….

 

Anfrage der SBL/FW

Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste befürchtet, dass sich ähnliche Katastrophen auch im Hochsauerlandkreis ereignen können und schickte daher am 21. April 2015 dem Landrat folgende Fragen:

  1. Wie viele Biogasanlagen werden aktuell im HSK betrieben?
  2. Wo befinden sie sich und wer sind die jeweiligen Betreiber?
  3. Wie viele dieser Anlagen stehen in Wasserschutzgebieten oder in deren Nähe?
    Welche Abstandsregeln gelten ggf. zu Gewässern und anderen empfindlichen Öko-Systemen?
  4. Welche Sicherheitsstandards müssen die Betreiber gewährleisten (z.B. Schutzwälle)?
  5. Wer überwacht wie und in welchen zeitlichen Abständen die Sicherheit von Biogasanlagen? Wer ist für die Dokumentation verantwortlich?
  6. Kam es Ihres Wissens in den letzten 5 Jahren bei Biogasanlagen im HSK zu Störungen und Unfällen? Besteht eine Meldepflicht für Störfälle?
  7. Wer haftet für durch Biogasanlagen verursachte Schäden und Folgeschäden, z.B. wenn die Umwelt nachhaltig beeinträchtigt wird?
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Massentierhaltung – Wer haftet für die Folgen?

By adminRL at 12:56 am on Tuesday, April 21, 2015

Der Hochsauerlandkreis antwortete auf die SBL-Anfrage, der Schuldner sei der Betreiber.

Aber nun etwas genauer….
Zunächst unser „Vorsatz“: Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) hält den Bau eines neuen Putenmastbetriebs in Meschede-Schederberge aus verschiedenen Grün-den für unverantwortlich, zumal der Stall mitten im Dorf, in weniger als 10 Metern Entfernung vom nächsten Wohnhaus, steht!

Jetzt zum Ratsbeschluss:
Leider stimmte der Stadtrat Meschede Ende März 2015 dem Bauvorhaben mehrheitlich zu, trotz erheblicher Bedenken und Protesten aus der Bevölkerung, von Umwelt- und Tierschützern und einigen Kommunalpolitikern. Doch der Bürgermeister und die großen Stadtratsfraktionen argumentierten, baurechtlich sei das Vorhaben korrekt. Der Rat müsse daher dem Bauvorhaben zustimmen. Nicht alle votierten mit „Ja“. Leider waren aber die „Widerständler“ deutlich unterrepräsentiert.

Resümee
Es gibt meist gute Gründe, an Behauptungen zu zweifeln. Wir glauben längst nicht alles! Wir fragen deswegen auch gerne immer wieder nach.

Anfrage
Die SBL/FW schrieb am 24. März 2015 einmal wieder den Landrat an und stellte diese zwei Fragen:

• Wie stellt der HSK sicher, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen, Schäden und Folgeschäden von Menschen, Tieren, Böden und Gewässern (z.B. durch Freisetzung multiresistenter Keime und die Einleitung von Antibiotika in die Gewässer) durch Putenmastanlagen kommen wird?

• Falls es kurz- oder langfristig zu Beeinträchtigungen, Schäden und Folgeschäden (z.B. durch Überdüngung der Böden/zu hohe Nitratkonzentration) kommen sollte, wer haftet dafür?
Wer trägt die finanziellen Folgen?

Antwort der Kreisverwaltung

„Die von Ihnen unter Gliederungspunkt 1 angesprochenen Gesichtspunkte sind mit in das Baugenehmigungsverfahren der Stadt Meschede eingeflossen. Die Stadt Meschede ist für die Überwachung der Einhaltung der Baugenehmigung und deren Nebenbestimmungen zuständig. Ansonsten unterliegt die Putenmastanlage wie andere Betriebe auch der Regelüberwachung durch das Veterinäramt. Dazu ist Ihnen bereits mit Schreiben vom 23.09.2014 und 11.08.2014 Auskunft erteilt worden. Die Überwachung von Luft, Boden und Gewässern in der Umgebung von Anlagen durch die Umweltschutzbehörden findet i.d.R. nur anlassbezogen statt.

Schuldner von evtl. Haftungsansprüchen ist der Betreiber der Anlage.“

Ätzend
Zwischenzeitlich gibt es neue Hiobsbotschaften über gravierende Folgen und Schäden „Dank“ Massentierhaltung. Die Bundesregierung gab zu, dass viel mehr Ammoniak in die Umwelt gelangt als bisher bekannt war. Ammoniak ist sozusagen ein Nebenprodukt der industriellen Massentierhaltung. Es gelangt durch zu Mist und Gülle in Form von Dünger in die Umwelt, ist klima- und umweltschädlich und hat in großer Konzentration eine ätzende Wirkung. Schlimmstenfalls kann das Einatmen von Ammoniak zu Lungenschädigungen führen.

Klick:
http://www.focus.de/finanzen/news/lage-dramatisch-landwirtschaft-belastet-umwelt-massiv_id_4605766.html

Damit sind wir schon wieder bei der Frage: „Wer haftet für die Folgen?“

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Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Flächen im Hochsauerlandkreis – Exakte Größenangabe ist dem HSK nicht bekannt

By adminRL at 2:22 am on Wednesday, November 19, 2014

Größtes Anbaugebiet in Europa?
Etwa 30 Prozent der Weihnachtsbäume in Deutschland werden im Sauerland angebaut. Das schreibt der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) auf seinen Web-Seiten. Weiter heißt in der Veröffentlichung, Südwestfalen sei mit schätzungsweise 18.000 ha Anbaufläche vermutlich das größte Anbaugebiet für Weihnachtsbäume und Schmuckreisig in Europa.

Anfrage der Sauerländer Bürgerliste
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) sieht die fortlaufende „Monokultisierung“ des Sauerlands mit Sorgen. Nicht nur das eintönige Landschaftsbild, auch Umweltschäden sind die Folge des Weihnachtsbaum-Booms.
Darum richtete die SBL/FW am 30. Oktober 2014 einen Fragenkatalog zu den „Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Flächen im Hochsauerlandkreis“ an Landrat Dr. Schneider. Die Antwort mit Datum vom 07.11.2014 liegt der SBL nun vor.

Zusammenfassung der Antwort des HSK
Die Untere Landschaftsbehörde kann die Größe der gesamten Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Flächen nicht exakt benennen.
Im Gegensatz zu den Schätzungen der LWL geht der HSK von „nur“ rund 15.000 ha und nicht von 18.000 ha Anbaufläche aus.
Kleinere Flächen mit einem Gesamtumfang von weniger als 2 ha Waldfläche bedürfen laut dem im Jahr 2013 geänderten Landesforstgesetz NW – im Gegensatz zu größeren Flächen – keiner Waldumwandlungsgenehmigung durch das zuständige Forstamt.
Die „Hotspots“ der Weihnachtsbaumkulturen liegen in der Stadt Schmallenberg und in den Gemeinden Bestwig und Eslohe.
Seit 2011 ist eine Fläche von rund 50 ha für Weihnachtsbäume und Schnittgrün außerhalb des Waldes neu genehmigt worden.
Im Raum Nuttlar ist aktuell eine weitere Fläche (nicht benannter Größe) geplant.
Zur Anzahl der produzierenden Betriebe und der Arbeitskräfte macht der HSK keine Angaben.
Zur Frage nach den im HSK angebauten „Öko-Weihnachtsbäumen“ verweist der HSK an die Landwirtschaftskammer.

Die Antwort des HSK komplett
Und für alle die das Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde von A bis Z lesen möchten, hier die Antwort vom 07.11.2014 in voller Länge:

„Sehr geehrter Herr Loos,

Ihre Anfrage beantworte ich nachfolgend wie folgt:

1. Wie groß sind die Flächen für den Weihnachtsbaum— und Schmuckreisig-Anbau im HSK insgesamt? Wie groß sind die Flächen in den einzelnen Städten und Gemeinden?

Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen unterlag vor 1980 keiner Genehmigungspflicht. Im Zeitraum von 1980 bis zum 28.02.1987 wurde die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes forstrechtlich genehmigt. Zum 01.03.1987 ging die Zuständigkeit für die Genehmigung von außerhalb des Waldes liegenden Flächen auf die Untere Landschaftsbehörde (ULB) des HSK über. Bei der Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuck-reisigkulturen im Wald, die keiner Genehmigung bedurften, wurde der HSK nicht beteiligt. Im Dez. 2013 wurde das Landesforstgesetz NW in der Form geändert, dass nunmehr Weihnachtsbaumkulturen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes gelten und somit die Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen im Wald einer Waldumwandlungsgenehmigung durch das Forstamt bedürfen (Ausnahme: Gesamtumfang von weniger als 2 ha Waldfläche eines Waldbesitzers).
In dieser mehrfach veränderten Genehmigungspraxis für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultu-ren sowie vieler Rückführungen in andere Nutzungsformen ist letztendlich
begründet, dass eine exakte Größenangabe für die Gesamtfläche aller im HSK bestehenden Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht vorliegt. Nach Kenntnis der Unteren Landschaftsbehörde dürfte sich die Gesamtgröße der Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen im HSK außerhalb des Waldes insgesamt auf ca. 10.000 ha belaufen. Ca. 2.500 ha dieser Flächen wurden landschaftsrechtlich genehmigt. Etwa 4.000 ha der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen liegen im Wald. Die Flächen im Wald sind in erster Linie auf Kyrill-Flächen angelegt worden. Weihnachtsbaumkulturen sind kreisweit anzutreffen; in der Stadt Schmallenberg bzw. den Gemeinden Bestwig und Eslohe ist der Anteil aber deutlich erhöht. Informationen über die genaue Flächeninanspruchnahme in den jewei-ligen Kommunen liegen dem HSK nicht vor.

2. Wie groß sind die Anbauflächen, die in den Jahren 2011, 2012, 2013 bis heute dazu gekommen bzw. neu ausgewiesen worden sind, und wo sind weitere Weihnachtsbaum und Schnittgrün-Plantagen in Planung?

Von Beginn 2011 bis heute wurden landschaftsrechtlich rund 50 ha neue Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes genehmigt und aktuell ist eine Kulturfläche im Raum Nuttlar geplant.

3. Wie viel Prozent der bestehenden und der neu hinzukommenden Weihnachtsbaum- und Schmuckreisig-Flächen befinden sich in Wäldern bzw. auf früheren Waldflächen, wie viele auf Flächen ehemaliger Wiesen und Äcker?

s. Frage 1

4. Wie viele Weihnachtsbaum-Betriebe bzw. -Unternehmer produzieren im HSK? Wo sind diese Betriebe ansässig?
und
5. Wie viele Arbeiter und Angestellte beschäftigen diese Unternehmen sozialversicherungspflichtig und dauerhaft, wie viele als Minijobber oder Saison-Arbeiter aus Deutschland
oder dem Ausland?

Zu diesen Fragen liegen dem HSK keine Informationen vor
.
6. Wie hoch ist der Prozentsatz der Bäume, die im HSK als „Bio-Bäume” angebaut und verkauft werden?
Welchen Kriterien müssen die „Öko-Bäume” entsprechen?
Wie wird sichergestellt, dass sie nicht doch mit Chemikalien behandelt werden?

Über die Anteile von Biobäumen an der Gesamtproduktion liegen der Unteren Landschaftsbehörde des HSK keine Daten vor, ebenso wenig über die Kriterien der Erzeugung von Biobäumen und über die Verhinderung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in diesen „Biokulturen”. Für weitere Infor-mationen zu Bio- bzw. Ökoweihnachtsbäumen steht die Landwirtschaftskammer als Ansprechpartner zur Verfügung.“

Filed under: LandschaftsschutzComments Off on Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Flächen im Hochsauerlandkreis – Exakte Größenangabe ist dem HSK nicht bekannt

Etwa jeder 3. Weihnachtsbaum in Deutschland kommt aus dem Sauerland

By adminRL at 11:14 pm on Tuesday, September 30, 2014

Perfekt gesäubert von “Unkraut” und anderem störenden Bewuchs sind sie meistens, die Weihnachtsbaumkulturen im Sauerland. Die häufig dafür eingesetzten Chemikalien bereiten jedoch vielen Menschen Sorgen.
Um genauere Informationen über das Ausmass der Weihnachtsbaumkulturen im HSK zu erhalten, hat die SBL die folgende schriftilche Anfrage an den Landrat gestellt:

Anfrage gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags
Thema: Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Flächen im Hochsauerlandkreis

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

etwa 30 Prozent der Weihnachtsbäume in Deutschland werden im Sauerland angebaut. Das schreibt der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) auf seinen Web-Seiten. Weiter heißt in der Veröffentlichung: „Südwestfalen soll mit schätzungsweise 18.000 ha Anbaufläche das größte Anbaugebiet in Europa für Weihnachtsbäume und Schmuckreisig sein (Landtag NRW 16/2097).“

Der LWL setzt sich mit dem Thema kritisch auseinander und beschreibt die enorme Ausweitung der sogenannten Grünlandflächen, von der das Sauerland in einem außerordentlich hohen Maß betroffen ist. Die Fläche der Weihnachtsbaumkulturen hat laut der Publikation des LWL zwischen 1970 und 2010 in Westfalen um sage und schreibe 1.171 Prozent zugenommen!
Klick:
https://www.lwl.org/LWL/Kultur/Westfalen_Regional/Wirtschaft/Land_Forst/Weihnachtsbaumhochburg_Sauerland/

Beschrieben wird hier der Stand des Jahres 2010. Seitdem expandierte ganz offensichtlich der Landverbrauch für die Weihnachtsbaum-Produktion ständig weiter. Die Novellierung des Landesforstgesetzes greift noch nicht. Wir Sauerländerinnen und Sauerländer müssen also leider auf unabsehbare Zeit weiter mit der zunehmenden Zerstörung der Böden, mit dem Einsatz von giftigen Chemikalien und diversen negativen Folgen für unsere Umwelt und unsere Gesundheit leben, es sei denn, die Verantwortlichen aus Wirtschaft und Politik entscheiden sich endlich, diesen Raubbau an Umwelt und Natur zu beenden.

Darum bitten wir Sie, folgende Fragen zum aktuellen Stand des Weihnachtsbaum– und Schmuckreisig-Anbaus zu beantworten:

Wie groß sind die Flächen für den Weihnachtsbaum– und Schmuckreisig-Anbau im HSK insgesamt?
Wie groß sind die Flächen in den einzelnen Städten und Gemeinden?
Wie groß sind die Anbauflächen, die in den Jahren 2011, 2012, 2013 bis heute dazu gekommen bzw. neu ausgewiesen worden sind, und wo sind weitere Weihnachtsbaum- und Schnittgrün-Plantagen in Planung?
Wie viel Prozent der bestehenden und der neu hinzukommenden Weihnachtsbaum– und Schmuckreisig-Flächen befinden sich in Wäldern bzw. auf früheren Waldflächen, wie viele auf Flächen ehemaliger Wiesen und Äcker?
Wie viele Weihnachtsbaum-Betriebe bzw. -Unternehmer produzieren im HSK? Wo sind diese Betriebe ansässig?
Wie viele Arbeiter und Angestellte beschäftigen diese Unternehmen sozialversicherungspflichtig und dauerhaft, wie viele als Minijobber oder Saison-Arbeiter aus Deutschland oder dem Ausland?
Wie hoch ist der Prozentsatz der Bäume, die im HSK als „Bio-Bäume“ angebaut und verkauft werden?
Welchen Kriterien müssen die „Öko-Bäume“ entsprechen?
Wie wird sichergestellt, dass sie nicht doch mit Chemikalien behandelt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Loos , Fraktionsvorsitzender der SBL/FW
Gabriele Joch-Eren, Fraktionsgeschäftsführerin

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Verbot von Roundup – SBL/FW fragt nach eventuellen Sondergenehmigungen

By adminRL at 8:06 am on Wednesday, September 24, 2014

Auf der Web-Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen findet sich folgenden Hinweis:
„Laut Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 06.01.2014 werden für die Anwendungen auf Nichtkulturland-Flächen aus Vorsorgegründen bis auf Weiteres grundsätzlich keine Genehmigungen für Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat ausgestellt. Daher sind in erster Linie alternative mechanische und thermische Verfahren einzusetzen oder bei Anträgen muss auf andere Wirkstoffe ausgewichen werden.“

In dem „Merkblatt über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen und Ausnahmegenehmigungen für Nichtkulturland-Flächen“ steht unter Punkt 4.3:
„In der Regel nicht genehmigungsfähig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf:
– Hof- und Betriebsflächen,
– Schulhöfen, Kinderspielplätzen, umgrünten Sandspielplätzen und umgrünten Schwimmbädern, Spiel- und Liegewiesen sowie sonstigen Erholungseinrichtungen
– Böschungen, Bahndämmen
– Rast- und Parkplätzen
– Flächen, die im öffentlichen Interesse besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 sowie § 62 des Landschaftsgesetzes darstellen
– Flächen, von denen die Gefahr eines Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer besteht.
Sollte eine Anwendung auf diesen Flächen dringend erforderlich werden, so ist dies nur in besonders begründeten Einzelfällen genehmigungsfähig.“

Im laufenden Jahr kam es jedoch im Hochsauerlandkreis (nach Angaben der Kreisverwaltung) auf den Flächen kreiseigener Schulen und anderer kreiseigener Grundstücke mehrfach zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Demnach handelt es sich dabei um folgende Produkte, Mengen und Einsatzorte:

Touchdown Quattro der Firma Syngenta Agro GmbH
am 25.04.2014 31 Liter auf dem Grundstück des Berufskollegs Neheim
am 05.05.2014 37 Liter auf den Flächen des Berufskollegs Meschede

Kerb der Firma Spiess-Urania Chemicals GmbH
am 16.01.2014 1,00 kg bei der Franz-Joseph-Koch-Schule in Arnsberg
am 16.01.2014 0,50 kg am Kreishaus in Arnsberg
am 16.01.2014 0,25 kg auf dem Grundstück der Ruth-Cohn-Schule in Neheim
am 16.01.2014 0,10 kg bei der Rettungswache Sundern
am 22.04.2014 1,00 kg bei der Martinschule Dorlar.

Daher fragte die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) am 23.09.2014 den Landrat:

1. Wurden für das Aufbringen der Pflanzenschutzmittel „Touchdown Quattro“ und „Kerb“ auf den oben genannten Flächen Ausnahmegenehmigungen erteilt?

2. Wenn ja, durch wen und mit welcher Begründung?

3. Wenn ja, wie lange sind die Ausnahmegenehmigungen jeweils gültig?

4. Sollen Ihres Wissens (weitere) Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz derartiger Pflan-zenschutzmittel auf kreiseigenen Grundstücken ausgesprochen werden? Wenn ja, mit welcher Begründung?

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Mehrheit im Kreistag ignoriert Naturschutzgebiete und Kormoranerlass

By adminRL at 12:20 pm on Monday, September 8, 2014

In der letzten Kreistagssitzung ging es auch – mal wieder -um „Anträge auf Genehmigung von Kormoranabschüssen der Fischereigenossenschaften …. ; hier: Entscheidung über den Widerspruch des Landschaftsbeirates (Vorlage 9/57)”
Zwei Skandale auf einmal! So sehen wir von der SBL das jedenfalls. Der eine „Hit“ ist, dass zum wiederholten Mal eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss von Vögeln in Naturschutzgebieten!!! erteilt worden ist. Der andere, dass der offenbar missliebige weil gegenteilige Beschluss des Landschaftsbeirats mal eben durch den Kreistag (mit großer Mehrheit) kassiert wurde. Über das Thema haben wir uns schon öfters ausgelassen. Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=4733

Doch seit Mai gibt es einen neuen Erlass der Landesregierung, der sich speziell mit dem Schutz sowohl der Äschen als auch der Kormorane befasst. Diesen Erlass haben Landrat, Kreisverwaltung und CDU/SPD offensichtlich missachtet.
Daher hat die SBL-Fraktion kurz nach der Kreistagssitzung den Landrat aufgefordert, den Beschluss des Kreistags zu beanstanden:

“Sehr geehrter Herr Landrat,

in der Sitzung des Kreistags am 29.08.2014 ging es in TOP 7.2 um die “Anträge auf Genehmigung von Kormoranabschüssen der Fischereigenossenschaft Diemel in Marsberg sowie des Sportfischervereins “Gut Wasserwaid” in Neheim; hier: Entscheidung über den Widerspruch des Landschaftsbeirates gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG)”.

Dazu wurden von der Kreisverwaltung die Drucksachen 9/57 und 9/37 erstellt.

Der Kormoran ist als europäische Vogelart „besonders geschützt“ (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG).

Relevant ist für die Entscheidung ist jetzt auch der „Erlass zum Schutz der heimischen Äschenbestände und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran (Runderlass vom 09.05.2014 – III-6 -765.21.10)“, veröffentlicht u.a. unter http://www.lfv-westfalen.de/images/pdf/aeschenhilfsprogramm_nrw.pdf.

Auf Nachfrage unserer Fraktion bestätigte die zuständige Fachbereichsleiterin in der Kreistagssitzung, dass das Gebiet an der Diemel, für das die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, teilweise außerhalb der Äschenschutzkulisse liegt. Aus Anlage 2 des o.g. Erlasses ergibt sich, dass die Äschenschutzkulisse an der Diemel erst bei Fluss-Kilometer 37,4 beginnt.

Gemäß Absatz II. des o.g. Erlasses können Ausnahmegenehmigungen zur Vergrämung von Kormoranen außerhalb der Äschenschutzkulisse „nur nach Maßgabe folgender Rahmenbedingungen“ zugelassen werden:
Es muss sich um einen erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schaden handeln. „In die Regelung ist nur die ‚Fischereiwirtschaft’ einbezogen, so dass die Beeinträchtigung des Aneignungsrechtes von Nichterwerbsfischern durch fischfressende Vögel keinen Ausnahmegrund darstellt. Freizeitaktivitäten in Form von hobbymäßig betriebener Fischerei (z.B. Sportfischerei) können keine Ausnahme begründen.“

Nach den Darstellungen in den o.g. Drucksachen handelt es sich um Anträge von Angelsportvereinen und nicht von fischwirtschaftlichen Betrieben. Damit ist eine zwingend notwendige Bedingung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen außerhalb der Äschenschutzkulisse nicht gegeben und der anders lautende Beschluss des Kreistags rechtswidrig. Darauf hat unsere Fraktion bereits während der Kreistagssitzung hingewiesen.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch ein Beschluss, der eine Ausnahmegenehmigung nur für das Gebiet der Möhne betroffen hätte, rechtswidrig gewesen wäre. Denn nach Ziffer I. 1.1. des o.g. Erlasses sind Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete „von der Vergrämung grundsätzlich auszunehmen“. Anlage 1 zum o.g. Erlass enthält eine Karte. In dieser Karte ist für alle Äschenschutzkulissen in NRW eingezeichnet, ob dort „1. Priorität (rückläufige Äschenbestände)“ oder „2. Priorität (nur abschnittsweise gute Äschenbestände)“ oder FFHGebiet und/oder Naturschutzgebiet gelten. Aus dieser Karte ist zu entnehmen, dass der gesamte Verlauf der Möhne im Gebiet des HSK nicht unter die Äschenschutzkulisse 1. oder 2. Priorität fällt, aber zu den FFH- und Naturschutzgebieten zählt.

Daher fordere ich Sie auf, den Beschluss des Kreistages, den Widerspruch des Landschaftsbeirates zu überstimmen und die von den Anglervereinen beantragten Befreiungen bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, unverzüglich zu beanstanden. Ich gehe davon aus, dass dies innerhalb von maximal drei Arbeitstagen erfolgt, da die Sachlage eindeutig ist und
außerdem dringlich wegen der sonst bevorstehenden Abschüsse der Kormorane. Nach diesem Termin würde eine externe Klärung erforderlich werden.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Loos
Fraktionssprecher der Fraktion SBL/FW”

Bisher gibt es nur eine Zwischennachricht des Landrats. Danach beabsichtige er keine Beanstandung des Beschlusses. Die Begründung werde folgen. Bis dahin werde aber keine Genehmigung erteilt.
DAs Thema wird damit wahrscheinlich noch nicht zu Ende sein…

Filed under: Aus Kreistag und Kreishaus,Landschaftsschutz,TierschutzComments Off on Mehrheit im Kreistag ignoriert Naturschutzgebiete und Kormoranerlass

Putenmast = Tierquälerei, Gesundheits- und Umweltbelastung?

By adminRL at 6:32 pm on Tuesday, August 26, 2014

Appetitlich ist anders
Seitdem bekannt ist, dass im Dörfchen Schederberge bei Meschede ein neuer, großer Putenmastbetrieb entstehen soll, ist das Thema „Massentierhaltung“ im Sauerland sehr präsent. Wer sich dann ein wenig in dieses Thema vertieft, dem vergeht womöglich der Appetit auf Geflügel!? Wen wundert`s? Denn jeder Internet-User findet auf Anhieb zig Berichte über mit Antibiotika vollgepumptes Putenfleisch. MRSA-Keime im Geflügel sind offenbar auch keine Seltenheit.

Lebenswertes Leben ist ganz anders
Ganz Schlimmes liest man über die Lebensbedingungen der Mastvögel. Den Küken werden kurz nach dem Schlüpfen die Schnäbel gekürzt werden. Danach leben sie auf engstem Raum zusammengepfercht, so dass sie sich kaum bewegen können. Ihr einziger Lebenszweck ist ja zu fressen, um ganz schnell fett und schlachtreif zu werden. Ein so dichtes Zusammenleben mit Artgenossen mögen auch Vögel nicht. Unter diesen Bedingungen werden sie leicht krank und mitunter auch so aggressiv, dass sie sich gegenseitig tothacken.

Alles andere als umweltfreundlich
Ein anderer Aspekt der massenhaften Tierproduktion ist die Umweltbelastung. Was geschieht mit den Tier-Exkrementen und mit den Antibiotika-Rückständen?
Gerade was den Antibiotika-Einsatz betrifft, liegt sicher auch oder gerade bei der Putenmast einiges im Argen.

Mit offenen Karten spielen ist vielleicht nicht wirklich gewollt
Einen von vielen Hinweisen auf die unbefriedigende Lage finden wir in einer Veröffentlichung des NRW-Verbraucherministeriums. Minister Johannes Remmel kritisierte im Juni 2013 den Versuch der Unternehmen und Verbänden der Geflügelindustrie, die aktuelle fachaufsichtliche Überprüfung des Einsatzes von Antibiotika in der Putenmast mit rechtlichen Mittel zu verhindern. Um deutlich zu machen wie die Situation ist, zitieren wir hier den Minister:
„Das Vorgehen des Verbandes der deutschen Putenerzeuger sowie einiger Putenerzeugergemeinschaften gegen das Land und die Kommunen zeigt ganz klar, dass sie nicht an Transparenz interessiert sind.“
Der Anlass seines Ärgers war eine vom Graf von Westphalen im Auftrag einiger Putenerzeugergemeinschaften ausgesprochene Warnung an die Kommunen in NRW, sich an der vom Landesumweltamt (LANUV) durchgeführten fachaufsichtlichen Überprüfung zu beteiligen. In dem 4 Seiten umfassenden Schreiben forderte die Kanzlei die Kommunen auf, bis zum 14. Juni eine Erklärung zu unterschreiben, bestimmte Daten nicht an das LANUV weiterzureichen.

Wer mehr darüber wissen möchte, hier der entsprechende Link:
http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/service_kontakt/archiv/presse2013/presse130624_a.php

Wenn man das dann weiß wird einem vielleicht einiges klar!

Und als ob es noch nicht genug Unerfreuliches gäbe, hier die Fragen der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) und die Antworten der Kreisverwaltung zum neuen Putenmastbetrieb in Meschede-Schederberge.

PS: Hinweise, Kenntnisse, Erkenntnisse und Diskussionsbeiträge sind ausdrücklich erwünscht!

Fragen der SBL/FW und Antworten des HSK zur Putenmast

Punkt 1 – Massentierhaltung

Frage a) Halten Sie Massentierhaltung, so wie sie z.B. in dem bereits bestehenden Betrieb in Meschede-Horbach seit Jahren praktiziert wird, für eine geeignete, artgerechte und nicht tierquälerische Form der Tierhaltung?
Antwort zu a) Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da es nicht Aufgabe der Kreisverwaltung ist, politische Statements abzugeben.

Frage b) Wie stellt der Hochsauerlandkreis sicher, dass Tieren in Massentierhaltung, wie z.B. den Puten in Horbach, ein artgerechtes, schmerz- und leidensfreies Leben gewährleistet wird (dazu gehört z.B., dass die Vögel nicht permanent im Hellen gehalten werden) und, dass die Schlachtung für die Tiere möglichst angst- und schmerzfrei verläuft?
Antwort zu b) Die Ställe, die in Horbach zur Putenmast genutzt werden, genügen den tierschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Schlachtung der Puten erfolgt in einem außerhalb des Hochsauerlandkreises angesiedelten Schlachtbetrieb, wo sie durch amtliches Personal überwacht wird.

Frage c) Bekanntlich bietet die Massentierhaltung vielfache Verbreitungsmöglichkeiten für diverse Arten von Krankheitserregern, die auch auf Menschen übertragbar sind. Durch welche Maßnahmen trifft der HSK diesbezüglich Vorsorge?
Antwort zu c) Der Tierhalter ist verpflichtet, vor jeder Ausstallung Proben auf z. B. Salmonellen untersuchen zu lassen.

Frage d) Wie groß sind die Mengen Antibiotika und anderer wachstumsfördernden Pharma-Produkte (wie Hormonpräparaten), die im Mastbetrieb in Meschede-Horbach seit 2012 bis heute eingesetzt wurden?
Antwort d) Diese Fragen (d und e) können nicht beantwortet werden.
Die Menge der angewendeten Arznei- sowie die Art der eingesetzten Futtermittel werden im Rahmen der Kontrollen der Putenmastbetriebe im Hochsauerlandkreis nicht detailliert erfasst. Diese Daten müssten daher nacherfasst werden, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Frage e) Welche Futtermittel werden den Puten in Meschede-Horbach verabreicht? Steht auf dem „Speiseplan“ auch Futter aus „recycelten“ Tierkörpern?
Antwort e) Diese Fragen (d und e) können nicht beantwortet werden.
Die Menge der angewendeten Arznei- sowie die Art der eingesetzten Futtermittel werden im Rahmen der Kontrollen der Putenmastbetriebe im Hochsauerlandkreis nicht detailliert erfasst. Diese Daten müssten daher nacherfasst werden, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Frage f) Wie groß war in den Jahren 2012 bis heute im oben genannten Mastbetrieb die Mortalität der Tiere durch Verletzungen und Krankheiten (Anzahl der verendeten Tiere)? Wie viele Tötungen erfolgten aufgrund von Verletzungen und Krankheiten? Wo und wie werden die Kadaver entsorgt?
Antwort f) Die ersten beiden Teilfragen können nicht beantwortet werden.
Mortalität und Anzahl der getöteten Tiere werden im Rahmen der Kontrollen der Putenmastbetriebe im Hochsauerlandkreis nicht detailliert erfasst. Diese Daten müssten daher nacherfasst werden, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Die im Laufe der jeweiligen Mastperiode anfallenden Tierkadaver werden in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt ordnungsgemäß entsorgt.

Punkt 2 – Kontrollen

Frage a) Wie häufig, zu welchem Zwecke, mit welcher Intensität und durch wen erfolgten im Zeitraum von 2012 bis heute Kontrollen in Geflügelmastbetrieben? Wann und wo und mit welchen Ergebnissen wurden die Überprüfungen durchgeführt (z.B. beim Putenmastbetrieb in Meschede-Horbach)?
Antwort a) Die Geflügelmastbetriebe im Hochsauerlandkreis werden durch die Tierärzte des FD 36 regelmäßig anlässlich der Ausstallung zur Schlachtung kontrolliert. Das bedeutet, dass Putenmastbetriebe etwa vierteljährlich, Hähnchenmastbetriebe etwa alle 6 – 8 Wochen amtlich überprüft werden. Dabei werden neben der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen auch die Gesundheit der Tiere sowie der Einsatz von Arzneimitteln beurteilt. Außerdem werden in den Geflügelmastbetrieben des Hochsauerlandkreises im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes regelmäßig Proben von Tränkwasser und Geflügelfleisch auf evtl. vorhandene Rückstände von Arzneimitteln untersucht.

Frage b) Wie oft kam es in dieser Zeit zu Beanstandungen seitens des Kreisveterinäramtes oder anderer Kontrollinstanzen?
Antwort b) Zu den Fragen b) und c) Beanstandungen wurden bei den in der Antwort zu Frage a) dargelegten Kontrollkriterien nicht festgestellt.

Frage c) Welche Mängel wurden im Einzelnen festgestellt (z.B. beim Putenmastbetrieb in Meschede-Horbach)?
Antwort c) Zu den Fragen b) und c) Beanstandungen wurden bei den in der Antwort zu Frage a) dargelegten Kontrollkriterien nicht festgestellt.

Frage d) Wie werden Kontrollen und Mängel dokumentiert und wie lange, wo und für wen sind diese Dokumente einsehbar?
Antwort d) Als Ergebnis einer beanstandungsfreien Kontrolle wird eine Gesundheitsbescheinigung für die Verbringung der Tiere zur Schlachtung ausgestellt. Diese Bescheinigungen werden im FD 36 für die Dauer von 5 Jahren archiviert.

Punkt 3 – Auswirkungen auf Landwirtschaft, Umwelt und Wasser

Frage a) Trifft es zu, dass im näheren und weiteren Umfeld des bestehenden wie des geplanten Putenmastbetriebs im Stadtgebiet Meschede von dem Betreiber der Mastanlage(n) landwirtschaftliche Flächen aufgekauft oder gepachtet werden, um dort Mais für die Geflügelmast anzubauen?
Antwort a) Zu den Fragen a) bis c) und e) Die Fragen zu Maisanbauflächen und Düngung (Umsetzung der Düngeverordnung) der landwirtschaftlichen Flächen (Fragen 3 a — c und e) können von der Unteren Wasserbehörde nicht beantwortet werden. Hier ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer in Meschede gegeben.

Frage b) Wenn ja, wie groß sind die Maisanbauflächen für die Putenmast im Stadtgebiet Meschede? In welchen Ortschaften befinden sich größere Maismonokulturen ?
Antwort b) Zu den Fragen a) bis c) und e) Die Fragen zu Maisanbauflächen und Düngung (Umsetzung der Düngeverordnung) der landwirtschaftlichen Flächen (Fragen 3 a — c und e) können von der Unteren Wasserbehörde nicht beantwortet werden. Hier ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer in Meschede gegeben.

Frage c) Trifft es zu, dass diese Maisflächen mit Gülle aus der Putenmast und/oder den restlichen Substraten aus den Biogasanlagen des Geflügelmästers „gedüngt“ werden? Welche Güllemengen fielen 2012, 2013 und 2014 bis heute im Putenmastbetrieb in Horbach an?
Was geschieht mit der überschüssigen Gülle?
Antwort c) Zu den Fragen a) bis c) und e) Die Fragen zu Maisanbauflächen und Düngung (Umsetzung der Düngeverordnung) der landwirtschaftlichen Flächen (Fragen 3 a — c und e) können von der Unteren Wasserbehörde nicht beantwortet werden. Hier ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer in Meschede gegeben.

Frage d) Wurde und wird durch z.B. den HSK überprüft, dass die mit Gülle beaufschlagten Flächen im Stadtgebiet Meschede Fluss-, Grund- und Trinkwasser beeinträchtigen oder gibt es Hinweise darauf? Liegt der fragliche Bereich im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen? Wenn ja, von welchen?
Antwort d) In jedem landwirtschaftlichen Baugenehmigungsverfahren, so auch bei Herrn Heinemann, prüft die UWB neben der Einhaltung der JGS-Anlagenverordnung und dem technischen Regelwerk zunächst, ob dem landwirtschaftlichen Betrieb ausreichend Lagerkapazität für Gülle, Jauche und Festmist (Güllelagernachweis) zur Verfügung steht.
Weiter wird geprüft, welche Flächen der Landwirt bewirtschaftet. Hier müssen den Antragsunterlagen ein Flächenverzeichnis und Kartenmaterial der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen beiliegen. Die Flächen werden auf ihre Lage in Wasserschutz- und Trinkwassereinzugsgebieten überprüft. Werden Flächen in Wasserschutzgebieten bewirtschaftet müssen die Genehmigungs- und Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung beachtet werden.
Sollte ein Ausbringen von Gülle, Jauche, Festmist nur unter Auflagen erlaubt bzw. verboten sein, wird das aufgrund der Stellungnahme der UWB durch entsprechende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen. Der Putenmist aus Schederberge wird nach den Angaben in den Bauantragsunterlagen in die Biogasanlage von Herrn Heinemann verbracht, dort verwertet, gelagert und dann zur landwirtschaftlichen Düngung ausgebracht.
Das aktuelle Flächenverzeichnis des Betriebes vom 13.08.2014 liegt der UWB vor. Herr Heinemann bewirtschaftet rund 110 ha. Davon liegen rund 18,8 ha im Wasserschutzgebiet „Stockhausen”, Schutzzone III B. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist das Ausbringen von Nährstoffträgern wie Gülle, Jauche und Stallmist erlaubt, wenn die Düngung auf der Grundlage eines Düngeplans erfolgt, der alle Nährstoffeinträge berücksichtigt und auch die den wasserwirtschaftlichen Belangen angepassten Empfehlungen der Beratung durch die Landwirtschaftskammer entspricht. Der Düngeplan wird vom Betrieb Heinemann angefordert.

Frage e) Wie, wie oft, durch wen und mit welchen Ergebnissen wurde und wird der Nitratgehalt der mit Gülle und/oder den Rückständen aus Biogasanlagen „gedüngten“ landwirtschaftlichen Flächen überprüft?
Antwort e) Zu den Fragen a) bis c) und e) Die Fragen zu Maisanbauflächen und Düngung (Umsetzung der Düngeverordnung) der landwirtschaftlichen Flächen (Fragen 3 a — c und e) können von der Unteren Wasserbehörde nicht beantwortet werden. Hier ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer in Meschede gegeben.

Frage f) Wie schätzen Sie die Auswirkungen der bestehenden und der geplanten Putenmastanlage auf die umliegenden Naturschutz- und Naherholungsgebiete ein?
Antwort f) Das Naturschutzrecht bietet keine Möglichkeiten, in die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude in einer Ortslage einzugreifen, wenn die nach anderen einschlägigen Normen rechtskonform ist. Insofern sind damit — sofern sie tatsächlich stattfinden — weder Veränderungen im Naherholungsverhalten der Bevölkerung beeinflussbar, noch kann darüber Einfluss auf einen — wahrscheinlich in dieser windhöffigen Lage kaum messbaren, erst recht in seinen ökologischen Auswirkungen nicht quantifizierbaren — zusätzlichen Nährstoffeintrag aus der Luft genommen werden. Die sog. „critical loads”, die die Stickstoffbelastung bestimmter Biotoptypen begrenzen sollen, sind ggf. in Verfahren nach dem BlmSchG zu berücksichtigen.

Punkt 4 – Beeinträchtigung der Bevölkerung

Frage a) Welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung schreibt der Gesetzgeber für den Bau eines Putenmastbetriebs vor? Welche Vorsorge muss z.B. gegen die zu erwartende Feinstaubbelastung, gegen Geruchsbelästigung und die Gefahr von Antibiotika-Resistenzen getroffen werden?
Antwort a) Immissionsschutzrechtliche Beurteilungsgrundlagen für Tierhaltungsanlagen sind die VDI Richtlinien 3894 Blatt 1 „ Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Haltungsverfahren und Emissionen — Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde” sowie 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Methode zur Abstandsbestimmung — Geruch”. Bei Unterschreitung der nach VDI 3894 Blatt 2 ermittelten Richtlinienabstände kann, wie im vorliegenden Fall, alternativ eine differenziertere Beurteilung der Geruchsimmissionen auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung (in der Regel AUSTAL 2000) durchgeführt werden. Hierbei wird die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen herangezogen.

Frage b) Wie hoch ist die Feinstaubbelastung im unmittelbaren sowie im weiteren Umfeld des Putenmastbetriebs in Horbach?
Antwort b) Es besteht keine gesetzliche Vorschrift und Notwendigkeit, für den geplanten Putenmaststall die Feinstaubbelastung in Horbach zu ermitteln.

Frage c) Unterstützen Sie – so wie die SBL/FW – die Resolution der Interessengemeinschaft Schederberge? Wenn nein, warum nicht?
Antwort c) Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da es nicht Aufgabe der Kreisverwaltung ist, politische Statements abzugeben.

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Kormorane in Naturschutzgebieten: the same procedure …

By adminRL at 8:56 am on Saturday, August 23, 2014

Als wenn sie und wir es nicht geahnt hätten. Kaum haben sich die Mitglieder des Landschaftsbeirats mehrheitlich gegen den „Vergrämungsabschuss“ von Kormoranen in Naturschutzgebieten ausgesprochen, offeriert die Kreisverwaltung postwendend dem Kreistag mit Vorlage 9/57 die Empfehlung, den Widerspruch des Landschaftsbeirats zu kippen. Das kommt uns sehr bekannt vor. Genauso lief es vor einem halben Jahr.
Siehe:
http://sbl-fraktion.de/?p=3829
Auch in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lehnte der Landschaftsbeirat bereits Kormoranabschüsse in Naturschutzgebieten ab, und wurde immer anschließend vom Kreistag “überstimmt”.

Worum geht es genau? Es geht um die Erlaubniserteilung für den Vergrämungsabschuss von jeweils bis zu 20 Vögeln im Jahr in den Naturschutzgebieten „Unteres Diemeltal“, „Oberes Diemeltal“ und „Moosfelder Ohl“ (Bereich der Möhne), befristet für 3 Jahre.

Wer „schießt“ auf wen? Auf den am 19. August 2014 vom Landschaftsbeirat getroffenen Beschluss reagierte der Hochsauerlandkreis prompt im Sinne der Fischereigenossenschaft „Diemel“, der Pachtvereine und des Sportfischervereins „Gut Wasserwaid“ Neheim e.V. und stellt dar, dass der Widerspruch des Landschaftsbeirates zurückzuweisen und der befristete Vergrämungsabschuss von maximal jeweils bis zu 20 Kormoranen jährlich in den verschiedenen Gewässerabschnitten bis zum Jahre 2017 zuzulassen ist.

Gretchenfrage: Will die Kreisverwaltung damit auch klarstellen, dass der Landschaftsbeirat ein überflüssiges Gremium ist?

Wer sich in die Vorlage 9/57 vom 22.08.2014 vertiefen möchte, bitte:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9Sm0Nl.HayIYu8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5Ok7KiyIeuDWsHTs4Ri2Pe-Ie1CXuCWn4Oi0Lg-IbvDauHTp8To1Ok0HbwHau8Vt6Pi7Kj2GJ/Vorlage_9-57.pdf

Mittlerweile gibt es einen Runderlass des NRW-Umweltministeriums vom 9. Mai 2014 zum Schutz von Kormoranen und Äschen. In der “Vorbemerkung” heißt es dort:
Der Kormoran ist als europäische Vogelart ‘besonders geschützt’ (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG). Nach den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG ist es verboten, dem Kormoran nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten, seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören und den Kormoran während seiner Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten erheblich zu stören.
Und weiter:
Europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Nationalparks und befriedete Bezirke nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) sind von der Vergrämung grundsätzlich auszunehmen.

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Roundup auf den Grundstücken des Hochsauerlandkreises III – Fragen und Antworten

By adminRL at 6:58 am on Thursday, August 21, 2014

Nachdem die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) aufgrund ihrer beiden schriftlichen Anfragen von der Kreisverwaltung darüber informiert worden ist, welche größere Mengen Pflanzenschutzmittel auf kreiseigenen Grundstücken – wie den Berufskollegs – aufgebracht worden sind, erkundigte sich die SBL/FW auch noch danach, in welchem Maße kleinere Mengen dieser Produktgruppe im Auftrag des HSK zum Einsatz gekommen sind.

Die vorherigen „Roundup-Anfragen und -Antworten“ von der SBL/FW sind unter
http://sbl-fraktion.de/?s=roundup
zu finden.

Und hier nun die ergänzenden Fragen der SBL/FW vom 08. Juli 2014 und darunter die jeweilige Antwort des Hochsauerlandkreises:

1. Welches „Pflanzenschutzmittel“ (Produkt und Wirkungsweise) wurde in welchen Mengen und in welcher Konzentration am 05.05.2014 in den Grünflächen des Kreishauses in Arnsberg versprüht?

Dokumentiert wurden am 05.05.2014 für die Grünflächen am Kreishaus Arnsberg das Pflanzenschutzmittel Quadro (30 Liter-Gemisch: auf 1 Liter Wasser 0,0125 Liter Konzentrat
= 0,37 Liter Pflanzenschutzmittel)

2. Wie groß sind die „geringen Mengen unter 1 Liter Pflanzenschutzmittel“, die seit Anfang 2013 bis heute insgesamt und bei den einzelnen Spritzaktionen (wie viele einzelne Maßnahmen?) auf kreiseigenen Grundstücken verwendet wurden?

Auf allen in meinem Schreiben vom 02.07.2014 nicht aufgeführten kreiseigenen Grundstücken wurde nur ein Konzentrat (Roundup) von insgesamt unter 1 Liter Pflanzenschutzmittel
aufgebracht.

3. Um welche Produkte handelte es sich jeweils?

siehe Punkt 2.

4. In welcher Konzentration/Verdünnung im Verhältnis zum Wirkstoff sind die toxischen Mittel jeweils angewandt worden?

Gemisch: auf 1 Liter Wasser 0,0125 Liter Konzentrat
Die Literangaben in meinem Schreiben vom 02.07.2014 beinhalten das vorg. Gemisch.

5. Halten Sie den Einsatz von Substanzen wie Glyphosat in den Grünflächen der Schulen, wie z.B. die Aufbringung von sage und schreibe 37 Litern des Produkts Touchdown Quattro am 05.05.2014 beim Berufskolleg in Meschede, für verantwortbar?

Es handelt sich um zugelassene Konzentrate in geringfügigen Mengen von 0,46 Liter Pflanzenschutzmittel.

6. Wer dokumentiert wo und wer kontrolliert wie die Angaben über die Art und Menge der aufgebrachten Substanzen sowie deren sachgemäße Anwendung?

Die beauftragten Gartenbaufirmen sind insgesamt für den Einsatz und deren sachgemäße Anwendung sowie Entsorgung zuständig.

7. Wie und wo werden eventuell anfallende Abfälle der Spritzaktionen entsorgt und wer überprüft die sachgemäße Entsorgung?

siehe Punkt 6.

8. Wie und wo und für welchen Zeitraum werden die Dokumente über die Produkte, die Mengen, die Art und den Tag der Anwendung und den Gartenbaubetrieb, der den Auftrag durchführte, archiviert?

Die gesamte Dokumentation über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wird von den beauftragten Gartenbaubetrieben geführt.

9. Wie hoch waren die Kosten für die Spritzmittel, Pestizide etc. im Jahr 2013 und im Jahr 2014 bis heute?

Die Kosten für die Pflanzenschutzmittel sind in den Pflegekosten enthalten.

10. Denken die Verantwortlichen beim Hochsauerlandkreis über Alternativen zur Giftspritzerei nach, sodass auf die Verwendung von sogenannten Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ganz oder teilweise verzichtet werden kann?

Die Pflanzenschutzmittel-Konzentrate werden in geringem Umfang verantwortungsvoll und sinnvoll eingesetzt.

Wäre es nicht seltsam, wenn uns nicht gleich wieder zusätzliche Fragen einfallen würden?
Nächste Frage: Wer überprüft eigentlich die Arbeit der beauftragen Gartenbaubetriebe und deren Dokumentation über den Einsatz der sogenannten Pflanzenschutzmitteln?
Übernächste Frage: Soll unsere Umwelt weiter „in geringem Umfang verantwortungsvoll“ und auch im behördlichen Auftrag tot gespritzt werden?

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Kormoran-Abschuss in Naturschutzgebieten? Nicht schon wieder!

By adminRL at 11:52 pm on Monday, August 18, 2014

Doch! Schon wieder gibt es vom Hochsauerlandkreis eine Sitzungsvorlage mit einem Beschlussvorschlag, dessen Zweck es ist, den Abschuss bzw. die „Vergrämung“ von Kormoranen in Naturschutzgebieten zu legalisieren. Im HSK ist das ja altbewährte Praxis, während in vielen anderen Naturschutzgebieten der Abschuss von Kormoranen nach wie vor tabu ist.

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Foto: Lutz Wendland

Denn im Sauerland haben sich anscheinend die Fischerei-Lobbyisten besonders auf die Kormorane „eingeschossen“. Um die fehlende Unterstützung der Kreisverwaltung brauchten sich die Fischereigenossenschaften und Sportfischerverbände bisher keine Sorgen zu machen. Im Dezember 2013 hebelte der Landrat ja sogar einen Beschluss des Landschaftsbeirats aus. Das Gremium hatte sich nämlich gegen den Abschuss von Kormoranen in Naturschutzgebieten ausgesprochen. Wir berichteten darüber.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=3829

Am Dienstag dem 19.08.2014 soll nun der Landschaftsbeirat wieder zustimmen und zwar der „Ausnahmegenehmigung nach § 45 Bundesnaturschutzgesetz und einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz für den Vergrämungsabschuss von jeweils 20 Kormoranen in den Naturschutzgebieten Unteres Diemeltal und Oberes Diemeltal sowie auch im Bereich der Möhne befristet für 3 Jahre“. So steht es in der Vorlage 9/37, nachzulesen hier:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9Sm0Nl.HayIYu8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5Ok7KiyIeuDWsGSv4Qp0Oe.Pb.CXuCWn4Oi0Lg-IbvDauHTp8To1Ok0HbwHau8Vt6Pi7Kj2GJ/Vorlage_9-37.pdf

In dieser Vorlage wird Bezug genommen auf die erwähnten unterschiedlichen Beschlüsse vom Landschaftsbeirat und vom Kreistag sowie auf den „Erlass zum Schutz der heimischen Äschenbestände und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran“. Das ist ein neuer Erlass vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW. Demzufolge sei nunmehr neu zu entscheiden, heißt es in der Verwaltungsvorlage.

Was wird wohl, wenn die Mitglieder des Gremiums der Beschlussempfehlung nicht nachkommen? Tritt dann wieder Plan B – der Kreistag kippt den Beschluss des Landschaftsbeirats – in Kraft, so wie im letzten Dezember und schon öfters in den letzten Jahren?

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Foto: Lutz Wendland

Und nun noch ein paar Sätze zur unseres Erachtens unsinnigen Jagd auf die schwarzen Vögel, die Kormorane, die immer wieder als Feindbild für Fischer und Angler herhalten müssen. In der Sitzugsvorlage (Drucksache 9/37) wird von der Verwaltung ja eine Art Schreckensszenario über die Entwicklung der Kormoran-Population und die damit einhergehenden Gefährdung der heimischen Fischbestände geschildert. Wir nehmen an, dass in erster Linie die Fischerei-Lobbyisten der Behörde diese Hiobsbotschaften überbracht haben? Die Gründe dafür könnten naheliegend sein.

Zu ganz anderen Erkenntnissen sind die Naturschutzverbände gekommen. Sie kritisieren auch scharf den neuen Erlass von Umweltminister Johannes Remmel, den „Erlass zum Schutz der heimischen Äschenbestände und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran“. (Das ist genau der, auf den sich die Kreisverwaltung mit der Vorlage 9/37 bezieht.) In der Erklärung wird nicht der „feindliche schwarze Vogel“ für dezimierte Fischbestände verantwortlich gemacht. Schuld sei vielmehr der drastische Lebensraumverlust vieler Fischarten.

Die Naturschutzverbände schreiben in ihrer gemeinsamen PM u.a.:
„ … In dem Erlass wird der Kormoran als Schadvogel deklariert, der angeblich Fischbestände wie die Äsche erheblich gefährdet. Dabei hat sich der Brut- und Rastbestand des Kormorans in den letzten Jahren stabilisiert und ist nach dem langen Winter 2013 vielerorts sogar zurückgegangen. Mehrere Untersuchungen in Europa haben ergeben, dass in intakten Lebensräumen die Fischbestände nicht durch Kormorane oder andere Arten vom Aussterben bedroht sind. Vielmehr leiden Fischarten wie die Äsche weiterhin unter einem drastischen Lebensraumverlust in begradigten und ausgeräumten Gewässern.

„Die Erwärmung der Gewässer, die Verschmutzung, etwa durch einen hohen Gülle- und Sedimenteintrag, und die dadurch bedingte Verschlammung des Kiesbetts, in dem die Fische nicht mehr ablaichen können, erschweren die Entwicklung der Äschenbestände zusätzlich“, sagt der stellvertretende NABU-Landesvorsitzende Heinz Kowalski. ….

… Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit den Naturschutzverbänden Recht gegeben. Ein Schaden durch Kormorane für die Fischerei kann nur an gewerblichen Teichanlagen entstehen, nicht jedoch an natürlichen Gewässern, welche die Freizeitangler nutzen. Der BUND NRW, die LNU NRW und der NABU NRW halten deshalb den vorgelegten Erlass für rechtswidrig, aus Artenschutzgründen für verfehlt und im Sinne der Biodiversität für kontraproduktiv. „Die dahinter stehende Haltung, einzelne Tierarten wie den Kormoran zu Buhmännern einer verfehlten und halbherzigen Naturschutzpolitik zu machen, ist fachlich unhaltbar“, so der BUND-Landesvorsitzende Holger Sticht ….“

Wir können nur hoffen, dass im Hochsauerlandkreis die Erkenntnisse der Naturschutzverbände endlich Berücksichtigung finden und nicht schon wieder die Lobbyarbeit der Fischereiverbände belohnt wird!

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