Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Sparprogramm für U3-Betreuung

By adminRL at 7:54 am on Tuesday, March 11, 2014

Am Dienstag tagt der Kreisjugendhilfeausschuss. Im Mittelpunkt der Sitzung steht der sog. Planungsbeschluss. Darin wird festgelegt, welche Gruppen in welchen Kitas im kommenden Kindergartenjahr 2014/2015 wie finanziert werden. Allerdings handelt es sich dabei nicht um “echte”, sondern nur um “virtuelle” Gruppen, die nur für die Finanzierung bestehen.

Das liegt am Kindpauschalensystem, das noch von der CDU/FDP-Landesregierung in Düsseldorf eingeführt worden war. Die Mittel für die Kitas richten sich nach der für die einzelnen Kinder vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Stunden) und danach, ob ein Kind der Gruppenform I, II oder III zugeordnet wird. Zur Gruppenform I können Kinder ab 2 Jahren bis zur Einschulung gehören, zur Gruppenform II Kinder unter 3 Jahren und zur Gruppenform III Kinder ab 3 Jahren.

Die an die Kitas gezahlten Kindpauschalen unterscheiden sich je nach zuerkannter Gruppenform erheblich, besonders zwischen den Typen I und II. So werden bei 45 Stunden Betreuungszeit in Gruppenform I 8.058,41 Euro pro Jahr gezahlt, in Gruppenform II jedoch 16.636,96 Euro. Auch für die anderen Betreuungsumfänge gibt es in Typ II jeweils mehr als das Doppelte wie in Typ I. Die Zuordnung der 2jährigen Kinder zu Gruppenform I oder II hat also erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle und personelle Ausstattung der Kitas und damit auf die Betreuungsqualität.

Der Vorlage für die heutige Ausschussitzung ist zu entnehmen, dass in den 9 Gemeinden, für die das Kreisjugendamt zuständig ist, insgesamt 4.013 Kinder in Kitas angemeldet sind, davon nur noch 12,51% für 25 Stunden, 41,14% für 35 Stunden und 46,35% für 45 Stunden. Damit hat sich der Anteil der 45-Stunden-Buchungen seit 2008/2009 verdoppelt. 834 Kinder sind unter 3 Jahre alt, und sie belegen 788,63 Plätze, da einige dieser Kinder erst im Laufe des Kindergartenjahres nachrücken. Leider stehen noch 24 Kinder auf Wartelisten, davon allein 10 in Brilon.

Die Verwaltung hatte angekündigt, die Anlage mit der Aufstellung der einzelnen Gruppen in den Kitas erst als Tischvorlage in der heutigen Sitzung vorzulegen. Dagegen hatte die SBL interveniert, und nun – auch durch die Unterstützng des Ausschussvorsitzenden für das Anliegen der SBL – kam die Aufstellung schon am Samstag bei den Ausschussmitgliedern an. Es handelt sich immerhin um 85 Kitas, für die jeweils 3 Seiten mit Zahlen beschrieben sind. 255 Seiten Tischvorlage kann niemand erst während einer Ausschusssitzung zur Kenntnis nehmen!!

Das Mitglied des SBL im Kreisjugendhilfeausschuss, Gabi Joch-Eren, hat die Vorlage ausgewertet und dabei besonders darauf geachtet, in welchem Umfang Kinder den Gruppenformen I und II zugeordnet werden. Das Ergebnis: In Hallenberg (41%) und in Winterberg (37%) erhält ein relativ großer Teil der U3-Kinder die hohe Kindpauschale nach Typ II. In Bestwig sind es nur 20%. Insgesamt werden 289 U3nKider, also knapp 35%, nach Gruppenform II finanziert. Die Kriterien für die Zuordnung sind nicht dargestellt. Nur in 8 Einrichtungen wird eine komplette Gruppe des Typs II mit mindestens 10 Kindern anerkannt, die anderen erhalten nur einzelne Plätze in dieser Gruppenform gefördert, meist 1 bis 3 Plätze je Einrichtung.

Man kann den Eindruck haben, dass die Zuteilung vor allem nach finanziellen Gesichtspunkten erfolgte. Die SBL wird in der heutigen Ausschusssitzung versuchen, die dringend benötigte Transparenz in das Verfahren zu bringen.

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Tunnelsanierung hat viel Zeit…

By adminRL at 11:06 am on Sunday, March 9, 2014

Viel diskutiert wurde in den letzten Monaten über die Sanierung von drei Tunneln auf der Strecke der Oberen Ruhrtalbahn, also der Bahnlinie, die von Hagen und Dortmund quer durch den HSK bis nach Warburg und Kassel verläuft. Es geht um zwei Tunnel bei Freienohl und einen Tunnel bei Brilon-Wald. Die für die Gleise zuständige DB Netz AG plant, dass die Tunnel nach der Sanierung nur noch eingleisig befahrbar sein sollen. Das würde die Leistungsfähigkeit der Strecke deutlich einschränken. VOr allem die dadurch bei Freienohl entstehende fast 4 km lange Einspurigkeit würde dazu führen, dass Verspätungen aus einer Richtung sich erheblich verstärkt auch auf die Gegenrichtung auswirken würden. Das wäre sehr schlecht für die Anschlüsse in Schwerte, Hagen, Dortmund, Warburg und Kassel-Wilhelmshöhe…

Die SBL, der Verkehrsclub Deutschland (VCD) – und andere Gruppen – haben deutlich auf die Notwendigkeit eines weiterhin zweigleisigen Betriebs der Bahnstrecke hingewiesen. Die Deutsche Bahn hat immer wieder betont, dass eine Sanierung dringend sei.

Doch nun scheint die Maßnahme doch noch viel Zeit zu haben. Einer Sitzungsvorlage für einen Sachstandsbericht im Wirtschaftsausschuss am Montag entnehmen wir, dass bis Herbst 2014 die Vorentwurfsplanung durchgeführt werden soll und erst ab Sommer 2020 (!) gebaut werden soll. Das sind noch mehr als 6 Jahre hin…
Mittlerweile ist auch die von der SBL beantragte Sanierung “unter Verkehr” im Blick. Dieses Verfahren wurde bereits im Lahntal durchgeführt, und dadurch wurde eine vorübergehende Totalsperrung der Strecke vermieden. In der Sitzungsvorlage steht, dass für einen Bau unter dem “rollenden Rad” mit einer Bauzeit von 28 Monaten zu rechnen ist.
Wichtig außerdem: Die Sanierung soll so erfolgen, dass eine anschließende Elektrifizierung möglich ist. In diesem Zusammenhang muss im Ausschuss aber noch geklärt werden, ob dafür möglicherweise die vor einigen Jahren neu gebaute Überführung in Fröndenberg wegen ihrer zu geringen Höhe ein Hindernis darstellt.

Im Dezember hat der für den Betrieb der Züge zuständige Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) beschlossen, die zweigleisige Tunnelsanierung aus der ihm von Land gezahlten ÖPNV-Pauschale finanziell zu fördern. Das wird die Chancen auf eine zweigleisige Sanierung erhöhen.

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Kostensenkungsaufforderungen – Will der Hochsauerlandkreis nicht wissen was er tut?

By adminRL at 1:11 am on Thursday, March 6, 2014

Wie mehrfach in der Presse berichtet, erhalten in diesen Wochen viele Grundsicherungs-Empfänger im Hochsauerlandkreis von ihrem Jobcenter die schriftliche Aufforderung, die Kosten für ihre Unterkunft, sprich Miete und Nebenkosten, deutlich zu senken. Dazu hatte der HSK von der Unternehmensberatung „Analyse und Konzepte GmbH“ ein sogenanntes Schlüssiges Konzept erstellen lassen, so wie andere Landkreise und Städte in Deutschland auch. Doch das Resultat der Auftragsarbeit von „Analyse und Konzepte“ ist längst nicht überall unumstritten. Wie wir im Internet lesen und aus Gesprächen erfahren haben, gibt es viel Kritik an den sogenannten „Schlüssigen Konzepten“ dieses Hamburger Unternehmens. Sie wurden sogar von einigen Sozialgerichten als rechtswidrig verworfen.

Reinhard Loos, Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL), ist der Meinung, dass die Anwendung dieses Konzeptes zu großen sozialen Härten führen kann. Daher stellte er am 11.02.2014 dazu eine schriftliche Anfrage an den Landrat.

Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=3901
(Die Kenntnis der Fragen ist für das Verständnis der unten wiedergegeben Antworten wich-tig, da in den Antworten nicht auf den Inhalt der Fragen eingegangen wird.)

Seit dem 03.03.2014 liegt der SBL die Antwort (mit dem Datum vom 24.02.14) vor. Weil der Inhalt des Schreibens viele Menschen im Hochsauerlandkreis betrifft, veröffentlichen wir es hier fast vollständig:

„Sehr geehrter Herr Loos,

bevor ich Ihre konkreten Fragen beantworte, möchte ich vorab einige generelle Hinweise zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im konkreten Einzelfall geben. Die einzelnen Prüfungsschritte sind Ausfluss der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs 1 SGB II und sollten von jedem Träger entsprechend eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wird in jedem Leistungsfall regelmäßig im Rahmen der beantragten Weitergewährung der Leistungen (i.d.R. alle 6 Mona-te) eine Einzelfallprüfung vorgenommen, in der in einem ersten Schritt die tatsächlichen Mietkosten mit den als angemessen angesehenen Kosten (im HSK lt. Richtwerttabelle) verglichen werden. Soweit die aktuellen tatsächlichen Mietkosten unterhalb der Mietpreisobergrenze lt. Richtwerttabelle liegen, werden die tatsächlichen Kosten auch weiterhin in voller Höhe übernommen.

Soweit die tatsächlichen Kosten, die ggf. bislang angemessenen waren (Richtwert lag bei den aktuellen Wohngeldsätzen mit einem 10%igen Zuschlag), nunmehr nach dem neuen Konzept als unangemessen einzustufen sind, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Unterkunftskosten in dem vorliegenden Einzelfall dennoch akzeptabel sind. Das ist dann der Fall, wenn soziale, persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die tatsächlichen Kosten auch weiterhin zu übernehmen. Darüber hinaus kann dies der Fall sein, wenn auf dem aktuellen Wohnungsmarkt keine Wohnung vorhanden ist, die zu Miet-preisen in Höhe der Richtwerte angemietet werden kann.

Lediglich in den Fällen, in denen keine derartigen Gründe vorliegen, werden die Leistungsbe-rechtigten zur Kostensenkung aufgefordert. Dem Kunden obliegt dann die Entscheidung, wie er auf eine solche Aufforderung reagieren möchte. Es stehen dabei u.a. folgende Hand-lungsoptionen zur Verfügung: Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Absenkung des Mietpreises, Akzeptanz der abgesenkten Kosten der Unterkunft und Finanzierung der unge-deckten KdU-Anteile aus Regelsatz, Freibeträgen oder Mehrbedarfen oder der Umzug in eine angemessene Unterkunft.

Insoweit beantworte ich Ihre Einzelfragen wie folgt:

1. Ein EDV-Controlling im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nicht vorhanden. Insoweit kann keine valide Auskunft über die Anzahl der verschickten bzw. zukünftig noch zu verschickenden Kostensenkungsaufforderungen gegeben werden.

2. siehe Frage 1.

3. siehe Frage 1.

4. Eine pauschale Information erfolgte nicht. Anlassbezogen werden die Kunden in Einzelgesprächen über den Inhalt der Mietwerterhebung informiert.

5. siehe oben. In die Einzelfallprüfung werden beispielsweise Überlegungen über die Nähe zum ggf. vorhandenen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit eines Schulwechsels, die Nähe zu Gesundheitszentren bei gesundheitlich beeinträchtigten oder suchtkranken Menschen, die mögliche kurzfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt u.ä. mit einbezogen.
Weitere Aspekte sind die Höhe der Überschreitung der Richtwerte, die Dauer des Leistungs-bezuges sowie die zu erwartenden Folgekosten.

6. Die Städte und Gemeinden sind gehalten, die örtlichen Wohnungsangebote aus den bekannten Printmedien, Internetportalen etc. regelmäßig nachzuhalten. Eine konkrete Senkung der Unterkunftskosten kann rechtmäßig nur dann erfolgen, wenn nachweislich angemessener Wohnraum auf dem aktuellen Wohnungsmarkt verfügbar ist.

7. Die Rückmeldung der örtlichen Jobcenter zeigt eine grundsätzliche Akzeptanz der neuen Richtwerte sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite. So haben einige Vermieter bereits ihre Mietpreise angepasst, um beispielsweise langjährigen zuverlässigen Mietern das Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. Eine gesteigerte Anzahl von Widerspruchsverfahren oder Umzüge in kostengünstigere Wohnungen sind aktuell nicht zu beobachten.

8. Hier handelt es sich um eine richterliche Einzelfallentscheidung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren. In einem solchen Verfahren erfordert „der Beweismaßstab … im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung°, vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall ledig-lich seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Konzeptes zum Ausdruck gebracht. Letztendlich ausschlaggebend für die Annahme der Schlüssigkeit wird jedoch nicht eine rich-terliche Einzelmeinung sein, sondern für den Hochsauerlandkreis die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie abschließend des Bundessozialgerichts. Insoweit erfolgt auf den zitierten Beschluss aktuell keineweitere Reaktion.

9. Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Bestimmung angemessener Unterkunfts-kosten handelt es sich nach einhelliger Meinung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. So-weit jedoch finanzielle Belange des Leistungsträgers betroffen sind (wie beispielsweise bei der Festlegung der Höhe der Richtwerte), bedarf es einer Unterrichtung und ggf. Beschlussfassung durch die politischen Gremien. Nichts anderes bringt auch der Rhein-Kreis Neuss mit seiner Vor-lage 50/29711XV12014 zum Ausdruck, nach der die von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit Analyse & Konzepte ermittelten Bruttokaltmietobergrenzen bestätigt werden sollen.“

Soweit die Stellungnahme der Verwaltung.
Diese Antworten der Kreisverwaltung kann man auch so interpretieren:

1.-3. Wir (= die Kreisverwaltung) haben keinen Überblick über das was wir tun, und wollen ihn auch nicht haben.
4. Die Betroffenen informieren wir nur dann solide, wenn es unvermeidbar ist.
5. Eine Überprüfung der Angemessenheit erfolgt nur bei besonderen Anlässen.
6. Vielleicht schauen wir in Zukunft auch darauf, ob es wirklich billigere Wohnungen gibt. Wir können aber nicht dafür garantieren, dass es nur “rechtmäßige” Senkungen der Unterkunftskosten gibt.
7. Bisher hatten viele Leute Angst aufmüpfig zu sein.
8. Es kann viele Jahre dauern, bis unser Konzept letztinstanzlich gekippt ist. Bis dahin ma-chen wir so weiter.
9. Wir haben die politischen Gremien weder von uns aus unterrichtet noch an der Entschei-dung beteiligt, obwohl es erforderlich gewesen wäre.

Angesichts der großen Anstrengungen, bei Sozialleistungen viel Geld einzusparen, hält die SBL es für erstaunlich, wie unbekümmert der Hochsauerlandkreis viele Millionen Euro für Prestige-Projekte, wie z.B. die Erweiterung des Sauerland-Museums, ausgibt. Hier gilt wohl das Motto: Irgendjemand wird die Zeche schon zahlen; notfalls indirekt die Sozialhilfeempfänger?

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Die gescheiterte Strategie des Landrats

By adminRL at 11:11 am on Tuesday, March 4, 2014

Immer wieder wollten Landrat und Kreiskämmerer dem Kreistag und den Einwohnern einreden, bei dem finanziellen Engagement des Hochsauerlandkreises bei der RWE handele es sich um eine planvolle Strategie. Noch in seiner Einbringungsrede zum Kreishaushalt erklärte der Landrat am 13.10.2013, das RWE-Vermögen des Hochsauerlandkreises sei “keine spekulative Geldanlage”.

Der HSK hält 5.936.679 von 614,7 Mio Aktien an der RWE, das sind etwa 0,97 Prozent des gesamten Aktienbestandes der RWE.

Heute morgen wurden die Meldungen bestätigt, dass die RWE im Jahr 2013 nicht weniger als 2,76 Mrd Euro Verlust eingefahren hat: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/rwe-meldet-2-8-milliarden-euro-verlust-fuer-2013-a-956749.html.
Damit beträgt der rechnerische Anteil des HSK an diesem Verlust immerhin 25,9 Mio Euro!!

Hinzu kommt der gewaltige Kursverlust der RWE-Aktien. Allein die 2009 auf Mehrheitsbeschluss des Kreistags für 30 Mio Euro zusätzlich gekauften RWE-Aktien haben mittlerweile einen Kursverlust von ca. 15 Mio Euro eingefahren.
Gleichzeitig wird aus dem Kreishaus behauptet, die Einführung eines Sozialtickets sei zu teuer. Und es wurde ein “Konzept” in Kraft gesetzt, die Kosten der Unterkunft für Empfänger von Grundsicherung um etwa 10% zu senken.

Erst vor wenigen Tagen veröffentlichte die konservative Wirtschaftszeitung “Handelsblatt” einen Bericht über eine Greenpeace-Studie: RWE hat die Energiewende verschlafen und viel zu wenig in erneuerbare Energien investiert. In einem kurz zuvor in derselben Zeitung veröffentlichten Kommentarheißt es: RWE hat 3 Mrd Euro Investitionen “in den Sand gesetzt”.

Deutlicher kann eine “Strategie” kaum scheitern…

UPDATE:
Sogar der RWE-Vorstandsvorsitzende hat heute endlich zugegeben, dass die RWE die Energiewende verschlafen hat. Auf der Bilanzpressekonferenz erklärte er u.a.: “sicher, wir haben auch Fehler gemacht. Wir sind spät in die erneuerbaren Energien eingestiegen – vielleicht zu spät.”. Naczulesen auf Seite 11 des Redemanuskripts.

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Kompostierung von Waldschneisen mit verunreinigtem Material?

By adminRL at 2:07 am on Tuesday, March 4, 2014

Aus Sundern erhielt wurde die SBL informiert, dass in einem Waldgebiet entlang des Wanderwegs „Sauerländer Höhenflug“ in die Schneisen/Rückegassen im großen Stile mit Müllkleinteilen durchsetzter Kompost eingebracht worden ist. Laut Zeugenaussagen stammt das Material aus dem Kompostwerk Hellefelder Höhe.

Aus diesem Anlass stellte SBL-Kreistagsmitglied eine schriftliche Anfrage an den Landrat, in der es u.a. heißt:

“Diese Art von Kompostierung halte ich für nicht sinnvoll; denn Waldschneisen dienen i.d.R. dem Forstbetrieb als Rückegassen. Das Aufbringen von Kompostmaterial in Rückegassen führt zu einer Verschlammung der Flächen und damit zu Problemen bei zukünftigen Forstarbeiten. Zudem erkenne ich nicht, dass die Komposteinbringung in Waldschneisen/Rückegassen der Bodenverbesserung dient.

Guter und ordnungsgemäß hergestellter Kompost kann der Bodenverbesserung dienen. Allerdings haben meine Informanten aus Sundern den Eindruck, dass es sich bei dem im Wald entlang des Wanderwegs eingebrachten Material (ganz unabhängig von dem vollkommen ungeeigneten Ort der Einbringung) nicht um hochwertigen Kompost handelt. Es soll Material sein, das viele Fremdanteile wie Plastikschnipsel, Scherben, Metall etc. enthält. Insbesondere nach den Erfahrungen mit dem PFT-Skandal und der damit vorhandenen und immer noch bestehenden Problematik sollte so etwas nicht mehr geschehen!

Die Kompostwerke werden über unsere Abfallgebühren finanziert. In die Kalkulation fließen auch Kosten ein, die der Sortierung und Entsorgung von Fremdbestandteilen aus den Biotonnen dienen. Falls der oben beschriebene Sachverhalt zutreffend ist, kann der Eindruck entstehen, dass Sortierung und Entsorgung des Inhalts der Biotonnen nicht ordnungsgemäß ablaufen. Weiter kann der Eindruck entstehen, dass hier eventuell für die Restmüllentsorgung höhere Kosten berechnet werden als den Unternehmen tatsächlich entstehen.

Daher bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welchen Sinn sehen Sie in der oben beschriebenen Maßnahme der „Kompostierung“ von Schneisen/Rückegassen?

2. Ist nach Ihrer Auffassung solch eine Kompostierung mit ordnungsgemäßer Forstwirtschaft vereinbar?

3. Wer kontrolliert das Material und die Ausbringung von Kompost in Waldgebieten?

4. Halten Sie die beschriebene Art von Kompostierung (mit Material, das mit Plastik, Scherben etc. versetzt ist) für eine Maßnahme der Bodenverbesserung oder für illegale Abfallentsorgung?

5. Welche Konsequenzen werden Sie ziehen falls Sie zu der Auffassung gelangen sollten, es handelt sich hier um eine illegale Abfallentsorgung?

6. Liegen Ihnen detaillierte Bilanzen und Jahresrechnungen der Unternehmen vor, die den Inhalt der Biotonnen sortieren und entsorgen, so dass sich die Gebührenkalkulation überprüfen lässt?”

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