Härtefallklausel zügig umsetzen
Für Bezieher von Grundsicherung (“Hartz IV”) gibt es ab sofort einen Anspruch auf eine Härtefallklausel. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 zur Berechnung der Regelsätze entschieden. Sie betrifft zwar nur einige der Leistungsbezieher, denn sie wirkt nur „bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf“ „in Sondersituationen“. Trotzdem ist sie für den betreffenden Personenkreis wichtig und dringend.
Mittlerweile hat die Bundesregierung einen ersten Katalog veröffentlicht, was zu den Härtefällen gehört. Darin werden u.a. einige nicht verschreibungspflichtige Medikamente eingestuft, etwa Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion. Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten, sollen Putz- oder Haushaltshilfen bezahlen können. In den Katalog der Hartz-IV-Zusatzleistungen sollen auch Fahrt- und Übernachtungskosten aufgenommen werden, wenn geschiedene Ehepartner ihre getrennt lebenden Kinder besuchen. Außerdem zählt der Aufwand für Nachhilfe unter bestimmten Voraussetzungen dazu.
Dieser Katalog wird von mehreren Sozialverbänden als unzureichend kritisiert, weil z.B. Mehraufwand für Diät-Nahrungsmittel oder Kosten für Kleidung in Übergrößen nicht enthalten sind.
In der Kreisverwaltung scheint man sich noch nicht näher mit diesem Thema befaßt zu haben. Die SBL hatte angeregt, dass der Kreis als Träger der Grundsicherung umgehend die für die Gewährung der Härtefall-Leistungen notwendigen Vorbereitungen treffen sollte, und nachgefragt, welche Vorstellungen für die Umsetzung der Härtefallklausel im Hochsauerlandkreis bestehen.
In der Antwort der Kreisverwaltung wird auf den Urteilstext (der bereits in der Fragestellung zitiert war!) und eine zu erwartende “Handlungsanweisung” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen. Wie die Sachbearbeiter mit aktuellen Anträgen von Hilfebedürftigen umgehen, war aus der Antwort nicht zu ersehen. Daher kann man den Betroffenen nur raten, vorsorglich umgehend Leistungen aus der Härtefallklausel zu beantragen.