Auf zur Sekundarschule – auch im HSK?
Was im HSK bishe nicht möglich war, ist gestern in der Landespolitik gelungen: Es gibt Fortschritte in der Schullandschaft der Sekundarstufe I. Wir dokumentieren im Folgenden Auszüge aus dem von CDU, SPD und Grünen verabredeten Schulkonsens, der gleichzeitig Planungssicherheit für mehr als ein Jahrzehnt bietet. Es wäre sehr erfreulich, wenn sich nun auch in den Gemeinden des HSK Aufbruchstimmung ergeben würde!!
“Der Schülerrückgang und das veränderte Elternwahlverhalten zwingen zu Veränderungen der Schulstruktur. Trotz guter Arbeit wird die Hauptschule vielfach nicht mehr angenommen. Sie spiegelt daher den Verfassungsanspruch nicht mehr wider. Die Hauptschulgarantie der Verfassung wird daher gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: “Das Land gewährleistet in allen Landesteilen ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Bildungs-und Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen umfasst.” Von Landesseite wird keine Schulform abgeschafft.
Das Schulangebot in NRW soll zukünftig bestehen aus:
• Grundschule
• Gymnasium
• Realschule
• Hauptschule
• Sekundarschule
• Gesamtschule
• Berufskollegs mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Bildungsgängen
• Weiterbildungskollegs sowie
• Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind.
Eckpunkte der neu zu schaffenden Sekundarschule sind:
• Als Schule der Sekundarstufe I umfasst sie die Jahrgänge 5 bis 10.
• Sie ist mindestens dreizügig. Horizontale Teilstandortbildungen sind möglich. Bei vertikalen Lösungen kann der Teilstandort einer mindestens dreizügigen Stammschule zweizügig geführt werden, wenn damit das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert wird. Weitere Ausnahmen bei vertikalen Lösungen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.
• Der – in der Regel 9-jährige – Bildungsgang zum Abitur wird durch verbindliche Kooperation/en mit der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs gesichert. Wenn der Bedarf für eine mindestens vierzügige integrierte Schule mit einer eigenen gymnasialen Oberstufe besteht, ist eine Gesamtschule zu gründen, für deren Errichtungsgröße der Wert 25 Kinder pro Klasse gilt.
• Die Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler sowohl auf die berufliche Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vor. Die neu zu entwickelnden Lehrpläne orientieren sich an denen der Gesamtschule und der Realschule. Dadurch werden auch gymnasiale Standards gesichert.
• In den Jahrgängen 5 und 6 wird gemeinschaftlich und differenzierend zusammen gelernt, um der Vielfalt der Talente und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden.
• Ab dem 7. Jahrgang kann der Unterricht auf der Grundlage des Beschlusses des Schulträgers unter enger Beteiligung der Schulkonferenz integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erfolgen.
• Die zweite Fremdsprache im 6. Jahrgang wird fakultativ angeboten; ein weiteres Angebot einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgang 8 sichert die Anschlussfähigkeit für das Abitur.
• Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 25.
• Die Lehrkräfte unterrichten 25,5 Lehrerwochenstunden.
• Die Sekundarschule wird in der Regel als Ganztagsschule geführt, und zwar mit einem Zuschlag von 20 Prozent.
Die Gründung einer Sekundarschule, die in der Regel aus der Zusammenführung verschiedener Schulformen erfolgt, ist möglich, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (Schülerzahlentwicklung und Befragung der Grundschuleltern). Sekundarschulen können auch durch den Zusammenschluss von Schulen benachbarter Schulträger entstehen. Die Sekundarschule wird vom kommunalen Schulträger unter Einbindung der Schulkonferenzen und in Abstimmung mit ggf. betroffenen benachbarten kommunalen Schulträgern beschlossen. Die Regelungen zur Findung eines regionalen Konsenses orientieren sich am Modell des Städte-und Gemeindebundes NRW. Die kommunalen Schulträger und die Träger von privaten Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planung.
…
Diese Leitlinien bilden die Grundlagen für eine gemeinsame Schulgesetznovelle der Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Nordrhein-Westfalen. Sie werden für den Zeitraum bis 2023 verabredet und nicht einseitig aufgekündigt.”