Antwort des HSK zu den Bedingungen bei der Übernahme von Krankentransporten
In der Antwort des Landrats vom 12.07.2013 auf die Anfrage von Kreistagsmitglied Beate Raberg vom 28.06.2013 bzgl. eines abgelehnten Krankentransports heißt es u.a.:
„Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt stellt der/dem Patienten bei gegebener medizinischer Notwen¬digkeit einen Transportschein aus. Damit können die Kosten bei der Krankenversicherung geltend gemacht werden bzw. werden unmittelbar von den Krankenkassen übernommen.
Im Übrigen bedarf auch der Transport durch den Rettungsdienst einer ärztlichen Notwendigkeits¬bescheinigung, anderenfalls werden die Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.“
Nach dem Kenntnisstand der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) stellt sich die Lage aber völlig anders dar:
Verletzte und Kranke haben nur Anspruch auf einen Transportschein zu einer stationären Behandlung, jedoch nicht auf einen Transportschein zu einer ambulanten Behandlung in einer Notfallpraxis oder in der Praxis eines niedergelassenen Arztes.
Ausnahmen gelten bei ambulanten Behandlungen, falls eine der im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt ist
o anerkannte Pflegestufe 2,
o Eintrag „aG“ vom Versorgungsamt,
o Beförderung zur Chemo- oder Strahlentherapie.
Außerdem müssen Patienten i.d.R. für den Transport eine Zuzahlung leisten, wenn sie keine Befreiungskarte vorweisen können.
Daraus ergeben sich folgende Fragen, mit denen sich SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos am 23.07.2013 schriftlich an den Landrat wandte:
1. Können Sie unsere Informationen bestätigen?
2. Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für Ihre Antwort auf die Anfrage von Frau Raberg?
Die Kreisverwaltung schickte mit Datum vom 31.07.2013 ein Antwortschreiben mit folgendem (nicht sonderlich erhellenden) Wortlaut.
Zu 1.:
„Die Bedingungen für die Übernahme der Krankentransportkosten durch Krankenkassen ergeben sich aus § 60 SGB V. Darin sind unter anderem die in Ihrer Anfrage enthaltenen Voraussetzungen für eine Übernahme der Krankentransportkosten zu ambulanten Krankenhausbehandlungen sowie eine ggf. in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGGB V eintretende Zuzahlungspflicht geregelt.“
Zu 2.:
„Die Beantwortung der Anfrage von Frau Raberg bezog sich auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Beförderungskosten bei Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Differenzierte Auskünfte, die auf die verschiedenen Ausnahmetatbestände, die Arten der Beförderungsmittel oder die Finanzierungsmöglichkeiten nicht indizierter Fahrten eingehen, sind wegen der denkbaren unterschiedlichen Fallkonstellationen nicht möglich, sondern bedürften der Vorgabe eines konkreten Einzelfalls.“
Anmerkung: Die erwähnte Anfrage von Frau Raberg bezog sich auf einen konkreten Einzelfall und zwar um einen für die betreffende Patientin höchst unangenehmen Fall eines trotz Notrufs abgelehnten Krankentransports. Aus dem letzten Satz des Schreibens der Kreisverwaltung vom 12.07.2013 geht übrigens hervor, dass im Falle einer Ablehnung eines professionellen Krankentransports bei einer per Ferndiagnose nicht richtig erkannten Verletzung mit schwerer Folge, die durch unterlassene Hilfeleistung entstanden ist, die Möglichkeit besteht, Schadensersatzansprüche gegen den Hochsauerlandkreis geltend zu machen.