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Bundeschützenfest in Medebach – SBL/FW fragt nach Zusagen und Auflagen

By admin at 11:44 pm on Saturday, September 2, 2017

Die Stadt Medebach möchte 2019 das Bundeschützenfest ausrichten. Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) fragte den Landrat nach den „Haken und Ösen“. Laut Presseartikeln war ja Landrat Dr. Karl Schneider zu Besuch in Medebach, um unterstützend für das Bundesschützenfest zu agieren.

Anfrage der SBL/FW vom 08.08.2017
Der stellvertretende SBL/FW-Fraktionssprecher Stefan Rabe stellte dem Landrat dazu zwei Fragen:

• Welche Zusagen sind von Seiten des HSK, d.h. seitens des Landrats und der Polizei, an den Schützenverein Medebach bzw. die Stadt Medebach insbesondere in finanzieller Hinsicht und hinsichtlich der Auflagen für eine derartige Großveranstaltung gemacht worden?

• Welche besonderen Auflagen sind für diese Großveranstaltung zu erfüllen?

Mit Schreiben datiert auf den 28.08. antwortete der Landrat bzw. die Kreisverwaltung in dessen Auftrag folgendermaßen:

• „Am 19.07.2017 hat eine Besprechung mit Vertretern des Sauerländer Schützenbundes, der Schützenbruderschaft Medebach, der Feuerwehr Medebach, der Polizei, der Stadt Medebach und des Hochsauerlandkreises stattgefunden, in der die grundsätzliche Durchführbarkeit einer solchen Veranstaltung in Medebach geklärt werden und erste grobe Vorplanungen vorgestellt werden sollten. ln diesem Rahmen hat Herr LR Dr. Schneider die grundsätzliche Unterstützung der Veranstaltung zugesagt. Weitere Zusagen wurden nicht getroffen.

• Es sind die gleichen Auflagen einzuhalten wie bei jeder Großveranstaltung (s. z.B. Leitfaden des Innenministeriums NRW, www.mik.nn/v.de, Themen & Aufgaben > Schutz & Sicherheit > Gefahrenabwehr, Feuerwehr & Katastrophenschutz > Großveranstaltungen). Ob darüber hinaus besondere Auflagen zu erfüllen sind, kann frühestens beantwortet werden, wenn mit den konkreten Planungen begonnen wird. Im Übrigen wird die Stadt Medebach das Verfahren ko-ordinieren.“

Im Vorwort wies die Verwaltung darauf hin, dass sich das Fragerecht gem. § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag nur auf die Angelegenheiten des Kreises beziehe und nicht auf solche der Kreispolizeibehörde. Insofern würden die Aussagen ausschließlich für die Kreisverwaltung getroffen.

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